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Ein stolzer Vater veröffentlichte Bilder seiner dreijährigen Tochter auf Facebook. Nun steht er vor Gericht.

Vater steht vor Gericht, weil er Bilder seiner Tochter auf Facebook veröffentlichte

Ein stolzer Vater veröffentlichte Bilder seiner dreijährigen Tochter auf Facebook. Nun steht er vor Gericht. Angezeigt wurde Ivo G. (43) von seiner Ex-Frau, die das alleinige Sorgerecht für die kleine Nele hat. Ihm drohte eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

„Nele bei mir auf dem Arm, Nele beim Spielen. Nichts Anzügliches oder Pornografisches“

Der gelernte Lackierer aus Berlin-Kreuzberg verteidigte sich. Er habe nie etwas Anzügliches oder Pornografisches auf Facebook verbreitet. Außerdem habe er schon an die 500 Bilder fotografiert und hochgeladen. All das sei ein Rachefeldzug der Frau, die er mal geliebt habe. Seit der Trennung überschütte sie ihn mit Strafverfahren – bislang alle eingestellt. 

„Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht.“

Doch diesmal könnte die Frau des Angeklagten Erfolg haben. Denn laut § 22 KUG dürfen Fotos nur geteilt werden, wenn der Elternteil mit Sorgerecht ausdrücklich zugestimmt hat. “Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht”, betonte der mit dem Fall betraute Richter laut der “BZ”. Bereits 2010 entschied sich das Amtsgericht Menden gegen einen Vater, der 23 Fotos des gemeinsamen Kindes in einem sozialen Netzwerk verbreitet hat. Das alleinige Sorgerecht hatte lediglich die Mutter.
Der derzeitige Prozess hingegen, endete nur mit einem Verbot. Der Richter stellte, auch „wegen der besonderen Vater-Tochter-Konstellation“ das Verfahren ohne Auflagen ein.

Wann und von wem dürfen Kinderbilder veröffentlicht werden?

Prinzipiell dürfen Bilder nur veröffentlicht werden, wenn mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil zustimmt. Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile über die Veröffentlichung nicht einig, muss gegebenenfalls das Familiengericht entscheiden.
Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, darf auch nur dieser über die Veröffentlichung des Bildes entscheiden. Das Recht über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt gemäß §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil.
Dementsprechend müssen auch andere Familienmitglieder wie Tanten, Großeltern, etc. die Einwilligung des Sorgeberechtigten vor Veröffentlichung einholen.