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Inzidenz drei Tage über 200er Marke

Verstärkte Corona-Maßnahmen in Worms

Ab dem morgigen Freitag gilt in der Stadt Worms eine aktualisierte Allgemeinverfügung, die vorläufig bis zum 25.April gültig ist

Wegen der anhaltenden hohen Inzidenz in der Stadt Worms, werden hier die Corona-Maßnahmen verschärft und die bisher gültige Allgemeinverfügung aktualisiert. Die Änderungen treten ab morgen in Kraft. Die Inzidenz war an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200. Der Verwaltungsstab sah heute keine andere Möglichkeit, als die bisherigen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium und dem Gesundheitsamt noch weiter zu verstärken. Der Inzidenzwert lag gestrigen Mittwoch bei 238 wobei noch höhere Werte nicht auszuschließen sind.

Im Wesentlichen enthält die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes, eine Testpflicht für den Besuch von Friseuren sowie Fahrschulen und verfügt die Schließung von Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenläden und Gärtnereien für den Kundenverkehr. Auch die Gastronomie bleibt im Außenbereich geschlossen. Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen, ebenso die Gastronomie im Außenbereich.

Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen   Einzelhandelsbetrieben entspricht,  Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte sowie der Großhandel sind von der Schließung ausgeschlossen.

Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. In bestimmten Bereichen der Stadt gilt im Freien die Maskenpflicht.

Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist nur im Freien und nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.

Zwischen 21:30 Uhr und 05:00 Uhr gilt eine tägliche Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in diesen Stunden nicht erlaubt.
Ausnahmen gelten nur bei einem triftigen Grund, wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,  Handlungen, Lebenserhaltender Maßnahmen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit für Leib, Leben und Eigentum. Die Inanspruchnahme dringend notwendiger medizinischer und Tiermedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,  die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Versorgungen von Tieren und das Ausführen. Auch die Jagt zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von tierseuchen.