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Hier gibt´s die Regelungen auf einen Blick

Die verschärfte Notbremse kommt ab heute im Kreis Lörrach zum Zug

Ab heute wird die verschärfte Notbremse im Landkreis Lörrach umgesetzt

Am Wochenende ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert zwar unter 100 gefallen. Lockerungen werden aber erst wieder möglich sein, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt.

Das bedeutet folgendes:

Aktuell nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Die Wohnung oder Unterkunft darf von 21 bis 5 Uhr nicht verlassen werden, außer wenn ein medizinischer oder tiermedizinischer Notfall vorliegt oder aber unaufschiebbare Behandlungen durchgeführt werden müssen.

Ausnahmen sind auch  Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.

Ebenso  Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.

Die Ausnahmen gelten auch zur Berufsausübung, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zu unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender und auch zur Versorgung von Tieren, wie Gassi gehen.

Zu den weiteren Änderungen gehören:

Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.

Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).

Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Wer zum Friseur möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.