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Allgemeinverfügung für den Kreis Emmendingen

Erweiterte Testpflicht in Kitas

Im Kreis Emmendingen wird die Testpflicht in Kitas ab heute ausgeweitet.

Jetzt müssen nicht nur Erziehende sondern alle Mitarbeiter sowie auch Kinder ab drei Jahren zwei Mal in der Woche einen negativen Corona-Test vorlegen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Landratsamt Emmendingen erlassen.

Wenn sie nur maximal drei Tage in der Woche in der Kita sind, reicht ein Test. Ob die Tests zuhause, in einem Testzentrum oder direkt in der Einrichtung gemacht werden, dürfen die jeweiligen Träger selbst entscheiden.

Wer keinen negativen Test vorlegt, darf die Kita nicht betreten. Diese Verfügung gilt zunächst bis einschließlich 13. Juni 2021. Sie gilt auch für die Betreuung in Tagespflege, an die Stelle des Zutritts- und Teilnahmeverbots für die Betreuerin oder den Betreuer tritt hier das Verbot, Kinder ohne Nachweis eines negativen Covid-19-Tests der Kindertagespflegepersonen und deren Mitbewohner zur Betreuung anzunehmen.

In der Vergangenheit hat es im Kreis Emmendingen regelmäßig Infektionsfälle unter Kindern und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen gegeben, worauf Gruppen geschlossen werden mussten. In dieser Woche waren fünf Einrichtungen betroffen, in der vorherigen sogar sieben. Mit der Testpflicht wolle man dieser Entwicklung nun entgegenwirken, erklärt Landrat Hanno Hurth. „Ich weiß, dass die Testpflicht für die betroffenen Familien und die Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen einen großen Aufwand bedeutet. Sie dient jedoch dazu, das Corona-Virus weiter einzudämmen, deshalb bitten wir um Verständnis für diese Maßnahme.“  

Als Nachweis dient für die Beschäftigten im Fall eines zuhause gemachten Selbsttests eine von ihnen unterschriebene Bestätigung über die Durchführung mit einem negativen Ergebnis. Falls der Test in einem Testzentrum oder einer Teststelle durchgeführt wurde, so muss von dort eine tagesaktuelle Bescheinigung vorgelegt werden. Entsprechende Nachweise müssen Beschäftigte bis zum Freitag der jeweiligen Woche erbringen. Sollten Beschäftigte den Test in der jeweiligen Kindertageseinrichtung vornehmen, so muss dies dokumentiert werden.

Anders als Schulkinder sind Kinder im Kindergartenalter in der Regel nicht in der Lage, einen Selbsttest unter Aufsicht und Anleitung eigenständig durchzuführen. Deswegen dürfen Eltern oder Erziehungsberechtigte die Testung mit dem Kind zuhause durchführen. Eine regelmäßige Vorlage eines entsprechenden Dokumentationsformulars bis zum auf die jeweilige Woche folgenden Dienstag bei der Einrichtung ist aber Pflicht.

Um den Eltern nicht die zwangsweise Durchführung der Testungen aufzuerlegen, werden vereinzelt nicht erbrachte Nachweise nicht automatisch zu einem Zutritts- und Teilnahmeverbot führen. Im Hinblick auf die für den Erfolg der Testungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderliche breite und häufige Beteiligung muss dies jedoch auf Einzelfälle beschränkt sein.

Die Selbsttests werden den Erziehungsberechtigten von der Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der eigenen Durchführung und Dokumentation von Tests kann alternativ auch ein Nachweis von einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden. Etwaige dafür anfallende Kosten müssen von den Erziehungsberechtigten selbst getragen werden. Für in Krippen betreute Kinder werden keine entsprechenden Nachweise benötigt, Eerziehungsberechtigte können aber die Testung freiwillig zuhause durchführen. Dafür können von den Einrichtungen Selbsttests zur Verfügung gestellt werden, wenn genügend vorhanden sind.

Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind Beschäftigte und Kinder, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen die Durchführung eines Nasal- oder Spucktests nicht möglich oder zumutbar ist und die dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests bestätigen können. Auch geimpfte und genesene Personen sind ausgenommen. Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Als genesen gilt, wer bereits selbst positiv getestet war, sofern er oder sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Corona-Virus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Befreiung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.

Symbolfoto: Shutterstock