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So lautet die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg

Keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren

Am Dienstag kündigte das Land Baden-Württemberg die Maskenpflicht beim Einkaufen und im ÖPNV ab Montag, 27. April an. Dabei blieben aber viele Fragen offen: Gilt die Maskenpflicht auch für Kleinkinder? Die Antwort lautet: Kinder unter sechs Jahren sind von dieser Pflicht ausgeschlossen.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag werden von der Maskenpflicht in Baden-Württemberg ausgenommen. So lautet die Neufassung der Corona-Verordnung, die am Donnerstag beschlossen wurde und am Montag, 27. April, in Kraft treten soll.
 
Wie sieht es aber in den Schulen aus? Während des Unterrichts an den Schulen in Baden-Württemberg soll keine Maskenpflicht gelten. Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings schon. Ausgenommen bleibt, für wen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen - etwa wegen Asthma - unzumutbar ist.
  
Schwerhörige oder gehörlose Menschen und ihre Begleitpersonen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache angewiesen sind, dürfen auch auf eine Maske oder einen Mundschutz verzichten.

Die Maskenpflicht gilt zudem auch nicht für Kassiererinnen in Geschäften, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Die Maskenpflicht soll ab dem kommenden Montag beim Einkaufen in Läden und Einkaufszentren sowie im öffentlichen Nahverkehr - auch an Bahn- und Bussteigen - gelten. Auf Wochenmärkten muss man laut Landesregierung keine Masken tragen. Es sei aber grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne. Nach einer einwöchigen Übergangsphase sollen ab 4. Mai Bußgelder bei Verstößen verhängt werden.
   
Demnach ist jede Person selbst verantwortlich, eine Maske oder eine entsprechende Bedeckung von Mund und Nase zu beschaffen oder selbst herzustellen. Falls Mund und Nase vollständig und sicher abgedeckt sind, seien auch Schals und Tücher denkbar - nicht aber Strick- und Häkelschals oder Motorradhelme. Sofern Augenpartie und der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben, bestünden keine Einschränkungen im Straßenverkehr.