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Teilzeit Null: Habe ich weiterhin Recht auf Urlaubstage?

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen dazu gezwungen, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. In einigen Bereich nur teilweise, anderswo zu hundert Prozent. Aber wie sieht es bei Teilzeit Null mit dem Urlaubsanspruch aus?

Entstehung des Urlaubanspruchs

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist abhängig von der Dauer der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres. 
Reduzieren sich die Arbeitstage auf Grund von Sonderurlaub, Elternzeit oder einer Freistellungsphase, so kürzt sich auch der jährliche Urlaubsanspruch.
Urlaubstage werden dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer eine Erholungsphase braucht. Ausnahmen gelten nur bei Mutterschutz oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
 
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
 
Da die Urlaubstage nach den Arbeitstagen im Jahr berechnet werden und durch hundertprozentige Kurzarbeit, also Kurzarbeit Null Arbeitstage wegfallen, reduziert sich also der Anspruch auf Urlaubstage.
 
Schwieriger wird die Situation, wenn die Kurzarbeit nur teilweise in Kraft tritt. Dabei gibt es zwei Fallbeispiele:

  • Die Kurzarbeit wird für ganze Arbeitstage angeordnet, während an anderen Tagen im Monat ganz normal gearbeitet wird. Beispiel: 15 von 20 Arbeitstagen entfallen. Bei einer 5-Tage-Woche und 24 Arbeitstagen Urlaub, kürzt sich der Urlaub dann um 1,5 Tage.
  • Im zweiten Fall besteht eine Arbeitspflicht an jedem Tag, aber gekürzt – statt acht zum Beispiel nur vier Stunden am Tag. Eine Urlaubskürzung erfolgt in diesem Fall nicht. Auch das Urlaubsentgelt wird bei einem Urlaub während der Kurzarbeit oder einem künftigen Urlaub nicht gekürzt. Das Urlaubsentgelt muss so berechnet werden, als gäbe es keine Kurzarbeit.
  • In der Praxis
     
    Trotz allen Regelungen wird die Kürzung des Urlaubs selten umgesetzt. Das liegt nicht nur an der schwierigen Rechtslage von Kurzarbeit, die vielfach unbekannt ist. Auch sind die Arbeitnehmer in Kurzarbeit einer höheren Belastung ausgesetzt und brauchen den Urlaub zu Erholung.