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Die Krankenkasse übernimmt die Rechnung von Verena und ihrer Frau nicht – die von heterosexuellen Paaren jedoch schon

Verenas Rechnung von der Kinderwunschklinik

Verena Ada (34) und ihre Frau haben - wie viele andere Ehepaare auch - einen gemeinsamen Kinderwunsch. Das Paar aus Bechtheim besuchte deshalb im Januar eine Kinderwunschklinik in Mainz. Die Rechnung dafür haben wir bezahlt.

Verena wurde dort bei einem ersten Termin Blut abgenommen um die Hormone zu bestimmen. Außerdem ließen sich die beiden dort bezüglich einer künstlichen Befruchtung beraten. Dann kam die erschreckende Nachricht:

Uns wurde gesagt, dass diese Kosten bei hetero Paaren von der Kasse übernommen werden und bei uns gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren leider nicht.

Bei Verena und ihrer Frau trifft diese Rückmeldung auf Unverständnis, die beiden fühlen sich diskriminiert. Da der Arzt der Kinderwunschklinik sich zu dieser Aussage nicht weiter äußern wollte, bezahlen die beiden die Rechnung vorerst, und haben sie bei Radio Regenbogen eingereicht.

Wir zahlen die Rechnung und drücken Verena und ihrer Frau weiterhin die Daumen. Die beiden lassen sich von diesem Rückschlag nicht unterkriegen, der Kinderwunsch bleibt – sie wollen es jetzt mit einem privaten Spender versuchen.
 
Kostenübernahme der Krankenkasse

Viele Paare haben einen Kinderwunsch, können diese jedoch nicht auf natürlichem Weg empfangen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind hoch, nur wenige Paare können diese Kosten selbst übernehmen. Die Krankenkasse übernimmt jedoch nur in einigen Fällen die Hälfte der Kosten.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Das Paar ist verheiratet
  • Ausschließlich Eizelle und Samenzelle des Paares wird verwendet
  • Beide sind mindestens 25 Jahre alt, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre
  • Eine ärztliche Beratung hat stattgefunden
  • Ein Behandlungsplan wird vorgelegt
  • Eine hinreichende gesundheitliche Erfolgsaussicht besteht
  • Keiner der beiden wurde zuvor sterilisiert
  • Beide wurden auf HIV getestet
  • Da gleichgeschlechtliche weibliche Paare, wie Verena und ihre Frau, auf die Samenzellen eines Dritten angewiesen sind, treffen die Anforderungen auf sie nicht zu. Lediglich heterosexuelle Paare können die Anforderungen der Krankenkasse erfüllen.
     
    Rechtliche Lage

    Auch in rechtlicher Hinsicht gibt es Unterschiede zwischen hetero- und homosexuellen Paaren. Verena wäre zwar im rechtlichen Sinne Mutter des Kindes, da die leibliche Mutter automatisch als Elternteil eingetragen wird, bei den Ehepartnern sieht es jedoch anders aus.

    Die Ehepartnerin der künstlich befruchteten Frau hat kein automatisches „Recht“ auf das Kind, dazu muss erst eine Stiefkind-Adoption erfolgen. Bei heterosexuellen Paaren hingegen wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen.

    Bild: Symboldbild / Shutterstock