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Postpaket zieht rechtliches Nachspiel mit sich

Pforzheim: Illegale Einfuhr von thailändischer Muschel

Die Beamten des Zollamts Pforzheim haben am vergangenen Mittwoch nicht schlecht gestaunt. Eine Riesenmuschel aus Thailand kam zum Vorschein. Die war aber nicht genehmigt, was jetzt ein Nachspiel für den Einführer haben wird.

Der im Raum Pforzheim wohnende Empfänger hatte die Muschel beim Tauchen in Thailand entdeckt und sie auf dem Postweg nach Deutschland versendet. Eine Einfuhrgenehmigung konnte der Mann nicht vorlegen
Die Rückfrage beim Bundesamt für Naturschutz ergab, dass Muscheln dieser Art laut Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind. Den Einführer erwartet nun die Beschlagnahme der Muschel sowie ein Bußgeldverfahren.

Artenschutz muss wichtiger thematisiert werden

Der vorliegende Fall zeigt, dass das Thema Artenschutz noch immer nicht ausreichend bei den Urlaubern angekommen ist“, so Matthias Götz, Leiter des Zollamts Pforzheim. „Nicht nur die Einfuhr in Deutschland ist verboten, viele Länder stellen schon die Ausfuhr unter Strafe“,

so Götz weiter.

Vorab-Info hilfreich

Reisende können sich bereits vor Beginn einer Reise per Smartphone, Tablet oder Computer unter www.artenschutz-online.de informieren, welche Souvenirs nach Deutschland eingeführt werden dürfen und was dabei zu beachten ist. Dort ist zum Beispiel auch die Riesenmuschel aus Thailand gelistet.
 
 
Zusatzinformation:
 
Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Täglich sterben weltweit bis zu 150 Tier- und Pflanzenarten aus. Der Raubbau an der Natur, aber auch Profitgier, sind die Hauptgründe für das Artensterben. Der Zoll leistet durch seine Kontrollen einen wichtigen Beitrag, die Artenvielfalt zu erhalten und die Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren.

Seit 1976 ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Deutschland gültig. Derzeit sind circa 5.800 wild lebende Tierarten und 30.000 Pflanzenarten gelistet.
Bei der Mitnahme von artengeschützten Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Gegenständen droht nicht nur die Beschlagnahme, sondern auch die Verhängung einer Geldstrafe.
 
Artengeschützte Exemplare benötigen für die Zollabfertigung grundsätzlich artenschutzrechtliche Genehmigungen. Dies gilt für die Einfuhr ebenso wie für die Ausfuhr.