Restaurants, Speisestätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen dürfen ab Mittwoch unter Beachtung einer Reihe von Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen öffnen. Geöffnet werden darf täglich nur von 6 Uhr bis 22 Uhr, um es den Betrieben zu ermöglichen, auch ein Frühstücksangebot anzubieten.
Spontanbesuche nicht möglich
Im Grunde besteht eine Anmelde- beziehungsweise Reservierungspflicht. Das gilt für Tische im Innen- und Außenbereich. Spontanbesuche sind somit nicht möglich. Durch diese Anmeldepflicht möchte man verhindern, dass sich lange Warteschlangen bilden. Es könnte auch dazu kommen, dass Betriebe Tische für gewisse zeitliche Slots vergeben. Vorgeschrieben ist das aber nicht.
Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch
Bei der Belegung der Tische wird auf die geltenden Regelungen des Landes zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit hingewiesen. Sofern genügend Platz ist, können Menschen aus zwei Haushalten beieinandersitzen. An den Tisch kann der Mindestabstand von anderthalb Metern unterschritten werden. Im Außenbereich dürfen maximal sechs Personen Platz nehmen, die älter als zwölf Jahre sind.
Datensammlung zu Rückverfolgung von Infektionsketten
Um eine mögliche Infektionskette zurückverfolgen zu können, muss der Gastronomiebetrieb die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung erfassen. Die Besucher müssen Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer angeben. Die Daten müssen einen Monat aufgehoben werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Mund-Nasen-Schutz im gesamten Gastraum
Gäste müssen sich beim Betreten eines Gastraums die Hände desinfizieren. Im gesamten Gastraum gilt die Mundschutzpflicht. Der Mund-Nasen-Schutz darf nur am Tisch abgesetzt werden. Bedienungen sind ebenfalls dazu verpflichtet einen Mundschutz zu tragen. Benutztes Besteck und Geschirr müssen mit mindestens 60 Grad in der Spülmaschine gereinigt werden.