Zwar seien Schläge gegen den Kopf oder gegen den Körper auch dann grundsätzlich strafbare Körperverletzungen, wenn sie Polizeibeamte verübten. Da es aber keine anderen Hinweise gab, seien die Ermittler im Zweifel zugunsten der Polizisten davon ausgegangen, dass ihr Handeln rechtmäßig und damit nicht strafbar war. Dazu zähle sowohl, dass zwei Beamte den am Boden liegenden 25-Jährigen schlugen, als auch, dass zwei Kolleginnen ihn währenddessen fixierten. Im Polizeijargon nennt man das die Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Der 25-Jährige selbst kann sich nicht an das fragliche Geschehen erinnern
Hintergrund des Einsatzes war den Angaben zufolge, dass die Polizisten den betrunkenen und aggressiven 25-Jährigen in Gewahrsam nehmen wollten, weil er andere Menschen belästigt haben soll. Dagegen habe er sich massiv gewehrt. Es habe die Gefahr bestanden, dass er nach der Dienstwaffe eines Beamten greife. Im Gerangel habe dann ein Beamter dem Mann «mangels Alternativen Schläge auf den Kopf versetzt, um den Widerstand zu brechen und die Gefahr abzuwenden». Der 25-Jährige selbst habe angegeben, sich aufgrund seines erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr an das fragliche Geschehen erinnern zu können.