Radio
jonathan-velasquez (unsplash)
Radio
Maskenpflicht und verstärkte Kontrollen

Ludwigshafen: schärfere Corona Einschränkungen

Wegen des Anstiegs von Corona-Infektionen weitet die Stadt Ludwigshafen die Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten aus. Zur Eindämmung der Pandemie treten daher strengere Regeln in Kraft, die unter anderem weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens, verschärfte Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht, Veranstaltungen mit deutlich verringerter Personenzahl sowie Sperrstunden vorsehen.

Darauf haben sich die Stadt Ludwigshafen und das Land Rheinland-Pfalz nach intensiven und langen Verhandlungen im Rahmen der Corona Task Force geeinigt. Für das Land verhandelt dabei das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird am Donnerstag erlassen; sie soll zunächst für vier Wochen gelten

Uns war es wichtig, mit Blick auf den Ballungsraum und die engen Kontakte untereinander einheitlich vorzugehen: Wenn die Regeln klar und gut verständlich sind und sich nicht ständig ändern, schafft das Sicherheit. Das brauchen wir, um das Virus zu bekämpfen.

So Ludwigshafens Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck. Sie kündigte zudem an, dass die Kontrollen in Ludwigshafen verschärft werden. Der Kommunale Vollzugsdienst wird personell verstärkt.

Wir werden es nicht bei Ermahnungen belassen. Ich hoffe und appelliere, dass sich alle dem Ernst der Lage entsprechend verhalten. Das Virus einzudämmen, liegt in der Hand aller. Wir wollen einen Lockdown verhindern. Dafür müssen wir uns konsequent an die Regeln halten.

Die Stadtverwaltung erlässt eine Allgemeinverfügung, die weitere Einschnitte für das öffentliche Leben beinhaltet. Dafür wird die Ludwigshafener Allgemeinverfügung an die bestehende 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) angepasst. Das Informationstelefon der Stadtverwaltung zur Corona-Pandemie ist unter 0621 504-6000 ab sofort von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 20 Uhr geschaltet. Das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises ist unter 0621 5909-5800 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie freitags von 9 bis 12 Uhr erreichbar. Die Hotline des Landes steht unter 0800 575 8100 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und am Wochenende von 10 bis 15 Uhr zur Verfügung. Patienten, die vermuten, dass sie sich mit dem Corona Virus infiziert haben, können sich unter der 24-Stunden-Hotline 0800 99 00 400 an die Fieberambulanz wenden.

Was ist neu?
Die bestehende Maskenpflicht wird erweitert. Maskenpflicht gilt im Freien in der Prinzregentenstraße, der Bismarckstraße, der Ludwigstraße, auf dem Rathausplatz, dem Ludwigsplatz, in der Schulstraße zwischen Bismarckstraße und Ludwigsplatz, der Bahnhofstraße zwischen Berliner Straße und Rhein-Galerie, der Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen Bismarckstraße und Zollhofstraße, der Wredestraße zwischen Bismarckstraße und Lichtenbergerstraße sowie in der Mundenheimerstraße zwischen Yorckstraße und Pfalzgrafenstraße und am Berliner Platz.

Veranstaltungen im Freien sind nur mit bis zu 100, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Dies gilt ausschließlich bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer*innen keine fest zugewiesenen oder weitgehend namentlich zugewiesenen Sitzplätze haben.

Feierlichkeiten und Feste wie Hochzeiten, Geburtstage etc. mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis sind im öffentlichen Raum (auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen) nur mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Personen zulässig. Die Stadt gibt für Feiern im privaten Raum außerdem folgende dringende Empfehlung: Im privaten Raum sollen nicht mehr als zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen an Feiern teilnehmen.

Nicht gewerbliche Veranstaltungen sind mit einem zuvor eindeutig festgelegten Teilnehmerkreis nur mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen im öffentlichen Raum oder auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen zulässig. Privatveranstaltungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt.

An weiterführenden Schulen besteht Maskenpflicht, die vom 26. Oktober bis einschließlich 6. November 2020 befristet ist. Bei der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Unterricht zu tragen.

Gastronomische Einrichtungen wie Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen sowie Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr Alkohol auszuschenken oder zum Verzehr außerhalb der Lokalitäten abzugeben. Ihre Öffnungszeiten sind an Wochentagen auf dem Zeitraum von 6 bis 23 Uhr begrenzt.

Das Verbot des Alkoholverkaufs an jedem Wochentag in der Zeit von 23 bis 6 Uhr besteht auch für Verkaufsstätten im Einzelhandel, insbesondere für Supermärkte, Tankstellen, Kioske und ähnliche Einrichtungen. Die Anzahl der Personen, die sich in Geschäften des Einzelhandels aufhalten dürfen, ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Gastronomiebetriebe dürfen an jedem Wochentag im Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr öffnen. Speisen und Getränke dürfen nur noch an Tischen verzehrt werden. Für den Verkauf können Bar- und Thekenbereiche zwar genutzt werden, sie sind aber für den Verbleib von Gästen geschlossen und eine freie Platzwahl durch die Besucher*innen ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen. Büffets sind nicht zulässig. In Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes dürfen die sanitären Einrichtungen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

In Spielhallen, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und vergleichbaren Einrichtungen, die in der Zeit von 6 bis 23 Uhr betrieben werden dürfen, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- und Besucherfläche begrenzt. Messen, Ausstellungen, Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte sowie ähnliche Märkte sind untersagt. Ausgenommen davon sind die Wochenmärkte.

Gemeinsames sportliches Training ist nur mit bis zu zehn Personen auf Sportanlagen im Freien in festen Kleingruppen zulässig, in Hallen ist dies nur mit bis zu 10 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Ferner wird beim Sport in Hallen oder Ähnlichem die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Wettkampfsimulationen und Kontaktsport sowie Zuschauer*innen sind generell nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ausgenommen von diesen Regelungen ist der Trainings- sowie Wettkampfbetrieb im Leistungs- und Profisport.
Gruppenkursen in Fitness-, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mit bis zu fünf Personen angeboten und durchgeführt werden. Bei Wellnessangeboten und dem Betrieb von Saunen ist die Zahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche beschränkt. Auch in diesen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von jeweils einer Person zeitgleich genutzt werden.