Kontakbeschränkung
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet. Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre werden nicht eingerechnet.
Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, (akute) medizinische oder tierärztliche Versorgungsleistungen oder der Besuch des Partners oder der Partnerin. Auch Verkaufsstätten müssen ab 21 Uhr geschlossen sein. Zudem dürfen Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte oder Supermärkte in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.
Schließungen
- Gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen und können nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben worden sind. Dabei haben ausschließlich Angehörige eines Hausstandes zeitgleich Zutritt. Spontanes Termin-Shopping ist somit nicht mehr möglich. Abhol-, Liefer-, und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung weiter zulässig.
- Von der Schließung der Einrichtungen ausgenommen sind neben den bereits bekannten Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie dem Großhandel auch Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte. In den geöffneten Einrichtungen gilt weiterhin die medzinische Maskenpflicht.
- Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe, die nicht medizinischen und hygienischen Gründen dienen, müssen schließen
- Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich zu schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind aber weiter möglich.
- Museen, Ausstellungen und Galerien sind ebenso von der Schließung betroffen. Lediglich die Außenbereiche von Tierparks sind für den Publikumsverkehr geöffnet, wobei eine Vorausbuchungspflicht gilt.
- Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur wird nicht mehr möglich sein. Gleiches gilt für Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit und für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht.
Sport
Amateur- und Freizeitsport ist nur noch im Freien und maximal zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Mannschafts- und Kontaktsportarten sind verboten.
Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Karfreitag und bis zum Ablauf des 12. April. Die Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises sowie alle weiteren Informationen können unter http://www.rhein-pfalz-kreis.de eingesehen werden.