Das hätte schlimm ausgehen können. Am Freitagnachmittag gegen 17.15 Uhr war ein Pilot mit seinem Motosegler auf dem Anflug zum Freiburger Flugplatz, als er unweit seines Fliegers ein Drohne bemerkte. Beide Flugobjekte waren dabei auf einer Höhe von etwa 300 Metern im Bereich des Hauptbahnhofs. Glücklicherweise konnte der Flugzeugpilot der Drohne ausweichen, sodass es zu keinem Schaden kam.
Die Polizei Freiburg ermittelt nun wegen gefährlichen Eingriffs in den Flugverkehr und sucht Zeugen. Sie werden gebeten, sich unter 0761-882-4221 zu melden.
Damit so etwas in Zukunft nicht wieder vorkommt, weist die Polizei auf einige rechtliche Rahmenbedingungen zum Betrieb einer Drohne hin.
Ein Betriebsverbot gilt:
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten
- über bestimmten Verkehrswegen
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug