Radio
jonathan-velasquez (unsplash)
Radio
Markenfälschungen werden vernichtet

Achtung - beim Onlineshopping können Kosten durch Zölle entstehen

Spätestens mit dem "Black Friday" kommenden Freitag beginnt auch bei uns die heiße Phase des Weihnachtsshoppings. Das Hauptzollamt Lörrach erinnert Onlineshopper: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel und es können zusätzliche Kosten entstehen.

Werden Artikel bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt bzw. von dort geliefert, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer - entspricht der inländischen Mehrwertsteuer - an.
 
Bei Waren wie z.B. Alkohol, Kaffee oder Tabakwaren, kann es sogar sein, dass zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen.
 
Für Postsendungen aus einem Drittland sollten deshalb folgende Bestimmungen unbedingt beachtet werden:
-Warenwert bis 22 Euro: Es fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an, möglicherweise aber Verbrauchsteuern.
-Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
-Warenwert über 150 Euro: Neben Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
 
Auch die Qualität wird unter die Lupe genommen.
 
Der Zoll hat auch ein Auge auf mögliche Einfuhrverbote oder -beschränkungen. So kann die Einfuhr einer vielleicht zunächst nicht erkennbaren Markenfälschung gegen den gewerblichen Rechtsschutz verstoßen, ein elektronisches Gerät nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen oder ein Spielzeug gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten.
 
Deshalb, lieber zweimal hinsehen, besonders dann, wenn das begehrte Designerprodukt, das neueste Smartphone oder ein trendiger Sportartikel als Schnäppchen angeboten werden.
 
Handelt es sich z.B. um Fälschungen, müssen die Waren von der Zollstelle sichergestellt und vernichtet werden. Die Kaufsumme ist meist schon vom Konto abgebucht und wird vom Lieferanten in den seltensten Fällen erstattet. Mancher Rechteinhaber strengt dann zusätzlich ein zivilrechtliches Verfahren an, das nicht selten mit einem empfindlichen Bußgeld endet. Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor dem finanziellen Schaden und Ärger.
 
In der Regel können die Zollformalitäten durch den Postbeförderer schon bei den sogenannten Auswechselstellen erledigt werden. Bestehen aber Unklarheiten oder der Sendung sind notwendige Unterlagen nicht beigefügt, wird das Paket an die dem Empfänger nächstgelegene Binnenzollstelle gesandt.
 
Im Bereich des Hauptzollamts Lörrach sind dies die Zollämter Appenweier, Freiburg und Weil am Rhein. Selbstverständlich benachrichtigt die Post ihre Kunden hierüber, so bleiben sieben Tage Zeit, sich mit dem Zollamt in Verbindung zu setzen.
 
Seit Februar dieses Jahres müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt abgeholt werden. Bis zu einem Wert von 1.000 Euro können Sendungen auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Das Verfahren bietet sich in diesen Zeiten besonders an.
 
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
 
Alle Informationen sind auch auf www.zoll.de oder gleich über die App "Zoll und Post" abrufbar.