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Inzidenzwerte um die 100 führen zu stetigen Verordnungsanpassungen

Waldshut zieht Notbremse – Emmendingen lockert

Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hängt vom Inzidenzwert 100 vieles ab. Und so kommt es, dass der Landkreis Emmendingen bereits am Samstag seine Maßnahmen lockern konnte und im Landkreis Waldshut ab heute neue verschärfte Regeln gelten.

Im Landkreis Waldshut wurde die 7-Tages-Inzidenz von 100 an mehreren Tagen hintereinander überschritten. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte „Notbremse“.
 
Deshalb gelten ab heute folgende Beschränkungen im Landkreis Waldshut:
 
-  Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.
 
-  Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen.
 
-  Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
 
- Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen.
 
- Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, sind untersagt. Friseurbetriebe sind ebenfalls ausgenommen und bleiben geöffnet.
 
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
 
Die genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt Waldshut eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.
 
 
Emmendingen lockert
 
Erfreuliche Nachrichten hat dagegen der Landkreis Emmendingen zu vermelden. Seit Tagen liegt der Inzidenz-Wert im Landkreis Emmendingen unter 100.  
 
Deshalb sind bereits seit vergangenen Samstag Lockerungen erfolgt:
 
- Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von zwei Haushalten mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen sind erlaubt; Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht im Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
 
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung für den Publikumsverkehr öffnen.
 
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport zulässig (d. h. maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten; Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit); im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
 
- Für den Einzelhandel ist eine Öffnung für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and Meet“) zulässig. Das bedeutet, dass Kunden nach vorheriger Terminbuchung das Geschäft für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung und unter Begrenzung der Kundenzahl betreten können.
 
- Wie bisher geöffnet bleiben können der Lebensmitteleinzelhandel und Märkte einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafel, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personennahverkehr, Reinigungen und Waschsalons, Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, der Großhandel, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte.
 
Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Sonnenstudios dürfen ebenfalls öffnen. Die Erbringung der Dienstleistung ist für die genannten Einrichtungen nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.
 
Die Lockerungen werden wieder zurückgenommen, falls die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschreitet. Entsprechend würde 2 Werktage nach der Bekanntmachung des Überschreitens erneut die sogenannte „Notbremse“ in Kraft treten.