Das Gericht stellte fest, dass die auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Maskenpflicht in der Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Auch wenn die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bereits die Verpflichtung ausspreche, in Fußgängerbereichen dann eine medizinische Maske zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden könne, sehe die Verordnung die Möglichkeit weitergehender Maßnahmen durch die vor Ort zuständigen Behörden ausdrücklich vor.
Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen seien nicht nur zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems vor Überlastung zulässig, sondern auch - und gerade - zum Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes Einzelnen. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Maskenpflicht geeignet. Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen trage, abgesehen davon, dass auch nach aktuellen Forschungsergebnissen eine Übertragung im Freien durch Aerosolpartikel nicht ausgeschlossen sei, jedenfalls dazu bei, andere Personen vor Tröpfchen zu schützen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten würden.
Solange die bestehende epidemische Lage durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt sei, sei die gerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Frage beschränkt, ob sich andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellten.
Eine Beschränkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, dürfte hingegen nicht gleich geeignet sein. Denn es spreche viel dafür, dass es trotz der Pflichten aus der Corona-Verordnung des Landes in den Fußgängerbereichen der stark frequentierten Freiburger Innenstadt mit vielen schmalen Straßen und Gassen regelmäßig zu Unterschreitungen des Mindestabstands komme, ohne dass die Betroffenen eine Mund-Nasen-Bedeckung trügen.
Im Übrigen seien in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig, sodass die verfügte Maskenpflicht keine Ausnahme bei fehlender Gefahrenlage - etwa auf weitläufigen Plätzen und geringem Personenaufkommen - vorsehen müsse. Den mit der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Maskenpflicht einhergehenden geringen Einschränkungen stünden vor dem Hintergrund der derzeitigen angespannten Pandemielage die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl an COVID-19 erkrankter Betroffener gegenüber sowie das bedeutende Ziel, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
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