Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte einen inzwischen 50 Jahre alten Mann von hinten mit einem Messer angegriffen hat, das in einer Zeitung eingewickelt war, damit es niemand sehen konnte. Er habe so wuchtig in den Hinterkopf gestochen, dass das Messer die Kopfhaut, die Schädeldecke und die Hirnhaut durchstach und auch noch in das Gehirn eindrang.
Nur eine Notoperation konnte den Tod des Opfers verhindern. Doch auch danach litt der Angegriffene lange Zeit unter erheblichen Kopfschmerzen, war zeitweise auf dem rechten Auge blind, hat einen sich entwickelnden, langandauernden Gedächtnisverlust und eine erhebliche Persönlichkeitsveränderung. Er ist nicht mehr lebensfroh und extrovertiert wie vor der Tat, sondern ängstlich und weinerlich, er ist nicht mehr lange konzentrationsfähig und auch nur noch vermindert arbeitsfähig. Schließlich hat sich seine alltägliche Merkfähigkeit deutlich verschlechtert.
Der Angeklagte hatte sich krankheitsbedingt von seinem Opfer sexuell belästigt und verfolgt gefühlt, was aber nicht den Tatsachen entsprach.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.