Anwohner waren genervt, weil offensichtlich jemand 4.30 Uhr für die richtige Zeit hielt, um einen Parkplatz von Laub zu befreien. Und zwar mit einem Laubbläser!
Die Polizei wurde gerufen und konnte den nächtlichen Lärmmacher stoppen.
Offensichtlich war der Person nicht bewusst, dass es für den Betrieb von Maschinen, wie zum Beispiel laute Motorsägen oder Laubbläser, ganz enge Vorschriften im Bundesimmissionsschutzgesetz gibt.
Der Betrieb solcher Geräte ist außerhalb besonderer Uhrzeiten und Zonen nur dann zulässig, wenn es unaufschiebbar ist und unbedingt sein muss. Wie zum Beispiel, wenn die Feuerwehr nachts oder sonntags einen umgestürzten Baum zersägen muss, der eine Straße blockiert.
Einen Parkplatz von Laub befreien fällt definitiv nicht unter diese Ausnahme.