Konkret bedeutet das für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, dass sie nachts zwischen 21 Uhr und 5 Uhr die Wohnung nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen dürfen.
Keine Regel ohne Ausnahmen. So ist es unter folgenden Voraussetzungen den nicht-immunisierten Menschen erlaubt nachts die Wohnung trotzdem zu verlassen:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des §10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO, wie z.B. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen oder Veranstaltungen, Veranstaltungen und Sitzungen der Organe der Legislative, Judikative und Exekutive, sowie der Selbstverwaltung weitere Beispiele sind in §10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO enthalten,
- Versammlungen im Sinne des §12 CoronaVO, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind,
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des §13 Abs. 1 und 2 CoronaVO, wie z.B. Gottesdienste, Bestattungen,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen sind insbesondere Personen unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und unter 18 Jahre alt sind.
Wenn die 7-Tage-Inzidenz in den Landkreisen fünf Tage in Folge unter 500 liegt, werden diese zusätzlichen Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen am darauffolgenden Tag wieder aufgehoben. Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen. Diese findest du hier.
Die Stadt Freiburg hatte die Grenze der Inzidenz von 500 bereits vor einigen Tagen erreicht und eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für nicht Geimpfte noch Genesene bereits verfügt.