Für viele Nebenerwerbstätige genügt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), um Einnahmen und Ausgaben übersichtlich zu dokumentieren. Einnahmen aus dem Nebenerwerb zählen dabei zum steuerpflichtigen Einkommen. Der persönliche Grundfreibetrag bezieht sich hier auf die Gesamtsumme aller Einkünfte und nicht ausschließlich auf den Nebenjob. Deshalb empfiehlt sich ein genauer Blick auf die jährliche Steuererklärung.
Die Kleinunternehmerregelung verspricht eine Entlastung bei der Umsatzsteuer, solange Umsatzgrenzen eingehalten bleiben, die sich auf den jährlichen Gesamtumsatz beziehen. Lag dieser im vorangegangenen Kalenderjahr unter 25.000 Euro und überschreitet er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 100.000 Euro, greift noch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. In diesem Fall erscheint auf Rechnungen keine Umsatzsteuer und eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
Überschreitet der Umsatz die Schwelle im Laufe des Jahres, endet die Anwendung der Regelung unmittelbar für die folgenden Umsätze. Eine sorgfältige Umsatzbeobachtung ist somit ausschlaggebend, da ein Wechsel in die Regelbesteuerung zusätzliche Pflichten und bei einem ungeplanten Übergang schlimmstenfalls Nachzahlungen nach sich zieht. Die Einkommensteuer bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Für die Gewerbesteuer gilt ein fester Freibetrag. Erst bei einem jährlichen Gewinn oberhalb von 24.500 Euro entsteht deshalb eine Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde.