Grillen auf dem Balkon: Erlaubt oder nicht?
Bei schönstem Wetter wollen viele Mieter ihren Balkon ausgiebig nutzen – natürlich auch zum Grillen. Doch was viele nicht wissen: Es gibt klare Vorschriften. So vermeidest du Ärger.
Bei schönstem Wetter wollen viele Mieter ihren Balkon ausgiebig nutzen – natürlich auch zum Grillen. Doch was viele nicht wissen: Es gibt klare Vorschriften. So vermeidest du Ärger.
Die schlechte Nachricht vorweg: Es gibt kein Grundrecht aufs Grillen. ABER: Es gibt auch kein Gesetz, das verbietet, den Grill anzuschmeißen. Nach Aussage des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist Mieterinnen und Mietern das Grillen „auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grundsätzlich erlaubt.“
Wohnt man in einem Mehrparteienhaus, ist gegenseitige Rücksichtnahme unter den Bewohnern besonders wichtig. Insbesondere die Nutzung des Balkons, die grundsätzlich rund um die Uhr gestattet ist, spielt hierbei eine große Rolle. Natürlich wollen Mieter ihren Balkon bei schönstem Sommerwetter auch ausgiebig nutzen und gerne auch die nächste Grillparty darauf ausrichten. Doch gerade beim Thema Grillen kommt es immer wieder zu Ärger unter den Nachbarn.
Grundsätzlich gilt: Grillen auf dem Balkon ist erlaubt. Die Frage ist nur, um was für einen Grill es sich handelt, wo er steht und wie oft er benutzt wird. Zudem ist darauf zu achten, dass sich Mitbewohner nicht beeinträchtigt fühlen. Daher kann es aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses empfehlenswert sein, seine Nachbarn vor dem Grillen zu informieren und um deren Einverständnis zu bitten.
Vermieter haben das Recht, das Grillen auf dem Balkon zu verbieten. Dies kann über die Hausordnung festgelegt werden, die mit dem Mietvertrag zum Vertragsgegenstand wird. Hausbewohner müssen sich daran halten - tun sie dies nicht, riskieren sie eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung. Das Landgericht Essen entschied bereits im Jahr 2002, dass in einem solchen Fall sogar eine fristlose Kündigung gestattet ist, weil der/die Mieterin oder Mieter sich vertragswidrig verhält (Az.: 10 S 438/01). Das Verbot gilt übrigens dann sowohl für einen Holzkohle - als auch für einen Elektrogrill.
Wichtig: Das Grillverbot darf nicht nachträglich in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Um Ärger mit Mitbewohnern und Vermietern zu vermeiden, sollte man vor dem Angrillen einen Blick in den bestehenden Mietvertrag und in die Hausordnung werfen.
Auch für Wohnungseigentümer können darüber hinaus Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft relevant sein, die das Grillen betreffen und die dann zu beachten sind.
Wird das Grillen im Vertrag nicht ausdrücklich verboten, müssen Anwohner unter Umständen trotzdem darauf verzichten. Beispielsweise wenn der Qualm in die Nachbarwohnung zieht, denn eine hohe Rauchentwicklung ist verboten. Wird dies nicht beachtet, kann laut "T-Online" eine Geldbuße fällig werden. „Der Geruch und die Rauchwolken können die Nachbarn stören", erklärt Volker Raststätter vom Münchner Mietverein.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wohnt man ganz oben und hat eine Dachterrasse. Zieht der Dunst nämlich nach oben, wird keiner beeinträchtigt und keiner kann sich beschweren.
Ist das Wetter schön, würde man am liebsten jeden Tag grillen - oder wenigstens am gesamten Wochenende. Aber wie oft darf man den Grill anwerfen? Eine einheitliche Regelung gibt es hierfür nicht. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorschriften, wie oft ein Mieter den Grill benutzen darf.
So halten Gerichte das Grillen auf dem Balkon für angemessen:
Es muss immer so gegrillt werden, dass niemand beeinträchtigt wird und man gegenseitig Rücksicht nimmt. Das bedeutet, dass Nachbarn durch den Grillgeruch nicht zu häufig belästigt werden sollten. Diese müssen jedoch ein gelegentliches Grillen hinnehmen.
Quelle: Süddeutsche, Immowelt, DAHAG Rechtsservices