Eltern sollten natürlich nach ihrem eigenen Geschmack einen Namen auswählen dürfen. Im Fokus muss aber immer das Kindeswohl stehen. Namen, die ein vorhersehbares Potenzial an Hänseleien bergen, werden von den Standesämtern abgelehnt.
So gilt ganz allgemein, dass durch den Vornamen erkennbar sein soll, welches Geschlecht das Kind hat. Handelt es sich um einen geschlechtsneutralen Vornamen, soll ein zweiter, geschlechtsspezifischerer Name gewählt werden.
Neben einem verpflichtenden Vor- und Nachnamen können aber auch Wahlnamen, d.h. mehrere Vornamen eingetragen werden. Zulässig sind normalerweise vier bis fünf Namen. Wenn Eltern nun aber darüber hinaus noch mehr Namen vergeben möchten, entscheidet auch hier wiederum das Standesamt.
Wer Problemen bei der Zulassung eines Vornamens aus dem Weg gehen will, sollte die Empfehlungen der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) berücksichtigen. Bei ausländischen und seltenen Namen können Belege für die Existenz des Namens z.B. aus Büchern oder Akten, helfen.