Grundsätzlich ist jede Werbung mit politischem Hintergrund verboten. Darunter fallen Werbung, die die parteipolitischen, gesellschaftspolitischen, sozialpolitischen oder vergleichbaren Ziele einer Partei oder politischen Gruppe verbreitet. Auch Artikel, die im Auftrag oder im Interesse einer Partei oder einer politischen Gruppe verbreitet werden, um deren politische Ansichten zu bestärken, sind politische Werbung und somit verboten.
Bei „Wahlwerbung“, die wir vor Wahlen hören oder sehen, sieht das anders aus. Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 des Landesmediengesetzes BW, handelt es sich hierbei nicht um Werbung, sondern um Sendezeit für Parteien oder Kandidat*innen zur Vorbereitung der Wahlen. Vor und nach den Wahlspots muss darauf hingewiesen werden, dass allein die Parteien oder Kandidat*innen Verantwortlich für den Inhalt des Spots sind. Diese Regelung dient dazu, dass die antretenden Parteien oder auch Kandidat*innen während der Sendezeit die Möglichkeit haben, sich dar- und vorzustellen.
Entscheidet sich also ein Radio- oder TV-Sender dazu, Parteien vor Wahlen diese Sendezeit zu geben, darf „Wahlwerbung“ von keiner bestimmten Partei abgelehnt werden. Die gesendeten Inhalte werden von den Parteien oder Kandidat*innen verantwortet. Die Rundfunkveranstalter können diese ohne Weiteres nicht ablehnen, wenn dieser nicht mit der politischen Botschaft einverstanden ist. Einer Ablehnung wurde in der Vergangenheit nur selten vom Gericht als zulässig erachtet. Bei der Sendezeit wird das Prinzip der abgestuften Gleichberechtigung angewendet. Dieses Prinzip gibt an, dass Parteien, die bei der letzten Wahl ungefähr gleich abgeschnitten haben, auch ungefähr die gleiche Sendezeit bekommen. Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) gibt vor, dass im Hinblick auf die finanziellen Voraussetzungen sich das Prinzip der Gleichbehandlung dahingehend auswirke, dass die zu berechnenden Preise pro Zeiteinheit bei allen Parteien und Kandidierenden idetisch sein müsse.