Großveranstaltungen
Bei Veranstaltungen im Freien entfällt bei Inzidenzstufe eins und einer Personenzahl unter 300 die Maskenpflicht.
Bei mehr als 300 Personen muss eine Maske getragen werden, es sei denn, es werden den Besucher:innen feste Sitzplätze mit einem Abstand von 1,5 Metern zugewiesen.
Theater, Kino und Oper
Im Theater, Kino oder der Oper ist in den Inzidenzstufen eins und zwei jetzt eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, aber nicht mehr als 25.000 Personen.
Volks- und Stadtfeste
Neu aufgenommen wurden Regelungen für Volks- und Stadtfeste. Festzelte, Freilichtbühnen und Fahrgeschäfte bleiben verboten. Bei Inzidenzstufe eins und zwei gilt keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Allerdings ist eine Kontakterfassung digital oder auf Papier notwendig.
Floh- und Krämermärkte
Für Märkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel. Im Freien müssen keine Kontaktdaten erfasst werden.
Diskotheken
Bei Inzidenzstufe eins ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt. Die zuvor bestehende Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sport
Die bestehenden Regelungen werden beibehalten. In der Inzidenzstufe vier werden genesene und vollständig geimpfte Personen nicht zur Personenzahl hinzugezählt. Im Freien bleibt die Zahl bei 25, in geschlossenen Räumen bei 14 Personen.
Die Inzidenzstufen bleiben gleich!