Weitere Lockerungen der Regeln
Wer in Quarantäne muss, soll sich künftig schon nach fünf Tagen mit einem PCR- oder Antigentest freitesten können. Die restlichen Schüler dürfen weiterhin den Unterricht besuchen und werden für eine gewisse Zeit intensiver getestet, um Neuinfektionen so gut es geht zu vermeiden. Geimpfte und Genesene sind von der Quarantänepflicht befreit.
Voraussetzungen für die neuen Corona-Regelungen
Die Lockerungen sollen nur angewandt werden, wenn die Schulen über ausreichende Schutzkonzepte verfügen. Das beinhaltet das Einbauen notwendiger Belüftungssysteme, regelmäßiges Testen und die Einhaltung der Maskenpflicht. Wenn all dies vorhanden ist, könne man unter Umständen auch komplett auf die Quarantänemaßnahmen verzichten. Die endgültige Entscheidungsmacht liegt aber bei den Gesundheitsämtern. Laut Vorsitzender der Länder-Ressortchefs, Klaus Holetschek (CSU) sollen die Gesundheitsämter die Regeln als Art „Leitplanken“ bekommen, können aber im Einzelfall abweichend entscheiden.
Baden-Württemberg macht's anders
Baden-Württemberg enthielt sich bei der Abstimmung. Hier gelten etwas andere Regeln zum Schulstart am 13. September. Statt der mindestens fünftägigen Quarantänepflicht soll intensiv getestet werden. Tritt ein Corona-Fall in der Klasse auf, sollen sich alle Schüler dieser Klasse fünf Tage lang mindestens einmal täglich mittels Schnelltest testen lassen. Die Testpflicht gilt nicht für genesene und geimpfte Schüler. Der Schüler, der sich infiziert hat, muss sich für 14 Tage in Quarantäne begeben.
Es gibt aber auch Ausnahmen bei der Quarantänefreiheit. Wenn sich zeitgleich 20 Prozent der Schüler einer Klasse innerhalb von zehn Tagen mit Corona infiziert haben, muss das örtliche Gesundheitsamt den Fall prüfen. Es entscheidet dann, ob nur einzelne Schüler oder die ganze Klasse in Quarantäne muss. Gleiches gilt für Corona-Fälle in Kitas.
Außerdem dürfen bei einem Corona-Fall alle Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe für fünf Tag nur in diesem engen Verbund unterrichtet werden. Sie darf sich nicht mit anderen Klassen und Gruppen mischen. Dies gilt auch für außerunterrichtliche Angebote, schulübergreifenden Unterrichtsstunden und anderen Angeboten und Veranstaltungen.
Die Maskenpflicht und regelmäßige Belüftung der Klassenräume bleiben bestehen. Die Regelungen gelten nicht nur für weiterführende Schulen, sondern auch für Grundschulen.