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Immer vollere Intensivstationen

Baden-Württemberg: Was kommt in der Alarmstufe auf uns zu?

In Baden-Württemberg wurde die Alarmstufe ausgerufen. Mehr als 390 Covid-Patientinnen liegen auf Intensivstationen und neue Einschränkungen wurden verhängt.

Bereits in der Corona-Warnstufe gab es zahlreiche Einschränkungen für Ungeimpfte. Seit Mittwoch (17.11.) gilt nun die Alarmstufe und noch härtere Maßnahmen wurden ausgerufen.
 
Regelkunde
 
3G: Geimpfte, Genesene, Getestete
3G+: Geimpfte, Genesene, PCR-Getestete und das Tragen einer FFP2-Maske ist Pflicht
2G: Geimpfte oder Genesen
2G+: Geimpft oder Genesen mit Test
 
Welche Regeln gelten in der Alarmstufe?
 
Kontaktbeschränkungen
Nur ein Haushalt darf sich mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte oder genesene Personen sind von dieser Regeln nicht betroffen, ebenso wie Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Paare gelten dabei als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.
 
Weihnachtsmärkte
Auf Weihnachtsmärkten gilt in der Alarmstufe die 2G-Regelung. Aber nur für Verkaufsstände, die Lebensmittel zum sofortigen Verzehr vor Ort anbieten. Reine Verkaufsstände dürfen auch von Ungeimpften besucht werden.
 
Öffentliche Veranstaltungen
Hier gilt das 2G-Modell sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich. Ungeimpfte sind also von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.
 
Beherbergung
Bei Übernachtungen in Hotels und anderen Unterkünften gilt in der Alarmstufe 3G mit PCR-Test-Pflicht. Der PCR-Test muss alle drei Tage erneuert werden.
 
Freizeiteinrichtungen
Freizeitparks, Sportstätten oder Schwimmbäder lassen nur 2G rein.
 
Körpernahe Dienstleistungen
Beim Friseur gilt in der Alarmstufe 3G mit PCR-Testpflicht. 
 
Einzelhandel
Im Vergleich zu anderen Bereich bleiben die Änderungen im Einzelhandel locker. Hier ist ein 3G-Nachweis ausreichend. Für Ungeimpfte ist ein negatives Schnelltest-Ergebnis ausreichend.
Ausgenommen hier von sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien und Abhol- und Lieferangebote.

Zur Grundversorgung zählen:

  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Getränkehandel
  • Hofläden
  • mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Metzgereien
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Wochenmärkte 
  • Ausgabestellen der Tafel 
  • Apotheken 
  • Reformhäuser
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker 
  • Hörakustiker
  • Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
  • Tankstellen 
  • Poststellen
  • Banken
  • Reinigungen
  • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
  • Blumenläden, Gärtnereien, Baumschulen, Gartenmärkte
  • Bau- und Raiffeisenmärkte
  • Großhandel
  • Sport
    Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Tätigkeiten gilt in geschlossenen Räumen 2G. Im Freien gilt 3G mit PCR-Test-Pflicht.
     
    Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkungen für

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler, Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule).
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich).
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich).
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich).
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