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FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

Baden-Württemberg: Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Die Inzidenzen steigen wieder im ganzen Land. Aus diesem Grund bleibt die Alarmstufe II und die beschlossenen Maßnahmen bis zum 1. Februar bestehen. Das hat die Landesregierung von Baden-Württemberg am Dienstag bekannt gegeben.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) zeigt sich am Dienstag in Hinblick auf die Omikron-Infektionszahlen aus anderen Bundesländern besorgt. „Bei uns in Baden-Württemberg [sind die Omikron-Ansteckungen] noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen“, so der Ministerpräsident am Dienstag.

FFP2- Maskenpflicht 

Die neue angepasste Corona-Verordnung, die am 12. Januar in Kraft tritt, beinhaltet die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Im Innenbereich mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Zum Beispiel KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Außerdem gilt in der Gastronomie eine Sperrstunde von 22.30 Uhr bis 6 Uhr. 

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweise

Schülerausweisen als Testnachweis gelten über den 1. Februar hinaus. Somit haben nichtgeimpfte Jugendliche auch im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Restaurants und Veranstaltungen mit 3G-, 2G- oder 2GPlus-Regelung. Laut Landesregierung wird die Ausnahme für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

Verkürzte Quarantänezeit 

Für Infizierte endet die Quarantäne nach zehn Tagen. Ab Tag 7 ist eine Freitestung mit einem PCR- oder Antigentest möglich. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt, dass erst ab Tag 7 mit einem negativen PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit die Arbeitsstätte wieder betreten werden kann.

Kontaktpersonen können nach zehn Tagen ebenfalls die Quarantäne verlassen. Ab Tag 7 ist eine Freitestung möglich. Frisch genesene und frisch geimpfte Personen (maximal drei Monate nach der Impfung bzw. Genesung) sowie Auffrischungsimpfung sind von der Quarantänepflicht befreit.