Strafzettel
picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose
Strafzettel
Bayern

15 Euro Bußgeld für offenes Autofenster

Anfang Juli hat ein 65-Jähriger aus Rosenheim einen Strafzettel über 15 Euro an seiner Autoscheibe hängen gehabt. Dabei stand er weder im Halteverbot, noch hatte er seinen Parkschein vergessen.

Kennst du den Paragrafen 38a der Straßenverkehrsordnung? Nein? Dann geht es dir wahrscheinlich wie den meisten Autofahrern. Anfang Juli wollte ein 65-Jähriger aus Rosenheim etwas in einem Kaufhaus abholen und ließ das Beifahrerfenster seines VWs offen. Als er nach kurzer Zeit zurückkam, hängte ein Strafzettel an seiner Windschutzscheibe. Grund für die Verwarnung ist: „Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne es gegen unbefugte Nutzung zu sichern“ mit dem Hinweis „Beifahrerfenster auf“. Dafür soll er jetzt 15 Euro Bußgeld bezahlen.

Doch es kann sogar noch schlimmer kommen. Der Paragraf 38a der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung abgesichert werden müssen. Dazu gehören das Abschließen des Autos sowie das Verschließen der Fenster. Ist ein Auto nicht abgeschlossen, steckt der Schlüssel und sind die Fenster nicht geschlossen, dann kann die Polizei das Fahrzeug sogar zur Eigentumssicherung abschleppen.  

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