Selbst bei einem Flugzeugabsturz oder einem Drohnenangriff auf das Atommüll-Zwischenlager in Philippsburg bei Karlsruhe reichen die Schutzmaßnahmen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg aus. Es hat jetzt seine Entscheidung aus dem Dezember begründet, als es die Klage der Gemeinde und drei weiterer Kläger abwies.
«Die Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs sei - auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und durch die von den Klägern behaupteten erhöhten Flugbewegungen - gewährleistet», heißt es dazu in einer Mitteilung unter anderem.
Das Gericht in Mannheim verwies auf Angaben des Verteidigungsministeriums, dass trotz erhöhter Flugbewegungen immer seltener Flugzeuge abstürzten. Ferner ereigneten sich solche Vorfälle vor allem bei Start, Landung und Luftkampfübungen. Diese fänden nicht in der Umgebung des Lagers statt.
Bei einem gezielten Angriff mittels - auch mit Sprengstoff beladener - Drohnen oder panzerbrechender Waffen sei eine unzulässige Strahlenbelastung auszuschließen, so der VGH weiter. Das habe das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) rechtsfehlerfrei bewertet. «Der erforderliche Schutz sei auch bei einem gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs hinreichend gewährleistet», hieß es. Der gesetzliche Strahlungs-Richtwert einer Folgedosis von 100 Millisievert bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung werde nicht überschritten.
Klägern bleibt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der 10. Senat hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Dagegen können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. (Az. 10 S 1314/24)
Das Verfahren zieht sich schon länger: Kurz vor dem Transport der letzten vier Castor-Behälter mit Atommüll aus dem französischen La Hague nach Philippsburg Ende 2024 hatte der VGH Eilanträge zu dem aktuellen Verfahren abgelehnt. Mit der Genehmigung des Transports würden keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, hieß es damals: Denn eine Auslagerung der Behälter im Fall eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren sei jederzeit möglich.
In den Castoren sind Abfälle, die in Frankreich bei der Wiederaufarbeitung deutscher Brennelemente aus Atomkraftwerken entstanden waren. Deutschland ist völkerrechtlich zur Rücknahme verpflichtet gewesen.
Die Kläger hatten insbesondere argumentiert, dass es Ereignisse geben könne, bei denen Radioaktivität in einer Konzentration freigesetzt werden könne, die über den Richtwerten liegen würden. Dabei geht es ihnen auch vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage zum Beispiel um Angriffe mit neuen militärischen Waffen, Terror- oder Sabotageakte. Solche Szenarien seien bei der damaligen Genehmigung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Behälter haben Explosionstests bestanden
Philippsburg war ab 1979 vier Jahrzehnte Kernkraftstandort. Die beiden Reaktoren werden seit 2017 beziehungsweise 2020 zurückgebaut. Das Brennelemente-Zwischenlager befindet sich auf dem Betriebsgelände des AKW. Seit 2007 ist es in Betrieb und hat Platz für 152 Behälterstellplätze. 106 davon sind belegt. Es sollen keine weiteren Behälter hinzukommen.
Die Genehmigung für das Zwischenlager ist aktuell bis 2047 befristet. Weil es bislang aber kein Endlager für deutschen hochradioaktiven Atommüll gibt, wird der Standort laut Fachleuten vermutlich länger betrieben werden müssen.
Die 2024 eingelagerten Behälter vom Typ HAW28M sind offiziellen Angaben zufolge aus Gussmetall. Die Wände haben eine Stärke von rund 40 Zentimetern. Ein System aus massiven Stahldeckeln soll die radioaktiven Inhalte sicher umschließen. Die Behälter haben Fall- und Feuertests bestanden sowie die Explosion eines gefüllten Tankwagens mit Flüssiggas direkt daneben.
Auch der VGH verweist in seinem Urteil auf die Beschaffenheit der Behälter. Die Vorsorge etwa zur Abschirmung radioaktiver Strahlung sei im Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen sowie bei Störfällen und Unfällen gewährleistet.
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