Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Bedenken an der gesetzlichen Grundlage für den Potenzialtest für Grundschüler geäußert. «Denn die Aufnahmeverordnung, die - im Grundsatz zulässigerweise - die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche», schreibt das Gericht im Fall eines Schülers, der auf ein Privatgymnasium geht. «Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält er für zweifelhaft.»
Der Potenzialtest für Grundschulkinder hat bereits für viele Diskussionen gesorgt. Im April hatte auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe geschrieben, es bestünden nicht unerhebliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Potenzialtests und damit dessen Rechtmäßigkeit. Der Test wird an den Gymnasien durchgeführt und von Lehrkräften dort korrigiert. Bereitgestellt wird er vom IBBW.
Verwaltungsgericht Karlsruhe äußerte bereits Bedenken
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kritisiert damals, weder das Schulgesetz noch die Aufnahmeverordnung legten Mindestvoraussetzungen des Tests vor, um an einem Gymnasium aufgenommen zu werden. Stattdessen werde das dem IBBW überantwortet.
Das Ministerium hatte die Kritik damals zurückgewiesen. Die maßgebliche Verordnung lege fest, dass im Potenzialtest die erforderlichen Mindestwerte für das Anforderungsniveau des Gymnasiums erzielt werden müssen, teilte ein Sprecher des Kultusministeriums mit. «Die Festlegung, welche Leistung im Test für das gymnasiale Niveau ausreichend ist, ist eine fachliche Einschätzung, die von dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabenstellung abhängt.»
Potenzialtest ist Teil der verbindlicheren Grundschulempfehlung
Der Potenzialtest wurde im Februar erstmals durchgeführt und ist ein Element der verbindlicheren Grundschulempfehlung, die für die letzten Viertklässler erstmals griff. An Stelle des reinen Elternwillens steht ein Modell aus drei Komponenten: der Lehrerempfehlung, dem Leistungstest «Kompass 4» und dem Elternwunsch. Stimmen zwei von drei überein, soll das den Ausschlag geben. Wenn weder die Lehrerempfehlung noch das Ergebnis von «Kompass 4» zu einer Empfehlung für das Gymnasium führen, können Schüler den Potenzialtest machen.
Der Verwaltungsgerichtshof klärte die Rechtsfrage in Bezug auf den Potenzialtest nicht abschließend, auch weil es sich bei dem Fall um eine Entscheidung im Eilverfahren handelte.
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