Die Abgeordneten der AfD dürfen den unterirdischen Tunnel im Stuttgarter Landtag weiterhin nur in Ausnahmefällen nutzen. Der Verfassungsgerichtshof wies einen entsprechenden Antrag der AfD-Fraktion gegen die Landtagspräsidentin zurück. Die Begründung: Die AfD hätte die Beschränkung der Zugangsberechtigung zum Tunnel innerhalb einer sechsmonatigen Frist angreifen müssen, diese Frist sei spätestens im Juni 2024 abgelaufen. Um das Tunnelverbot nach Ablauf der Frist noch angreifen zu können, hätte sich die Sach- oder Rechtslage ändern müssen - das ist aber aus Sicht des Gerichts nicht der Fall.
Inwieweit die verfassungsmäßigen Rechte der AfD-Abgeordneten durch das Tunnelverbot verletzt werden, ließ das Gericht im Urteil offen. Es äußerte aber Zweifel daran, weil die AfD-Politiker ja weiterhin ungehinderten Zugang zum Landtagsgebäude über den oberirdischen Haupteingang hätten. Eine «spürbare Beeinträchtigung ihrer Mandatsausübung» durch die allenfalls wenige Minuten längere oberirdische Wegstrecke zwischen ihren Büros und dem Landtag hätten die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt.
AfD-Parlamentarier sehen sich in ihren Verfassungsrechten verletzt
Der 136 Meter lange Tunnel ist eigentlich dafür gedacht, dass Abgeordnete schnell und trockenen Fußes zwischen dem Plenarsaal und dem benachbarten Haus der Abgeordneten wechseln können. Seit 2023 gelten verschärfte Sicherheitsregeln: Zutritt hat nur noch, wer im Haus der Abgeordneten auch ein Büro hat – also nur CDU und Grüne. Die AfD-Parlamentarier nutzten den Tunnel dennoch gerne, weil sie dadurch bequemer und schneller zu ihren Büros in einem Gebäude in der Nähe gelangen konnten. Nun müssen sie meist überirdisch über eine vielbefahrene Straße mit mehreren Ampeln laufen.
Anlass für die verschärften Sicherheitsregeln war ein Vorfall um einen AfD-Abgeordneten, in dessen Büro ein Messer und Munition gefunden worden waren. Der Zoff über die Nutzung des Tunnels war bis zum höchsten Gericht des Landes eskaliert.
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