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Was bringen die Schnäppchenangebote nach der Insolvenz?

Ab in den Urlaub: Das sollten Verbraucher wissen

Seit Anfang September hat das Internetportal "Ab in den Urlaub" Insolvenz beantrag, wie viele weitere Firmen der Unternehmensgruppe Unister.

Geht man auf die Seite von "Ab in den Urlaub", springen einem direkt bunte Rabattaktionen entgegen. "Jetzt Last Minute bis zu 50 % Rabatt sichern", 100 Euro Gutschein einlosen" oder "50 Euro Geld-zurück-Gutschein für Ihren nächsten Urlaub" - ist nur die Frage, ob der Verbraucher überhaupt noch einen weiteren Urlaub über das Online-Portal buchen kann. Am stärksten werden Neukunden geködert: Sie erhalten zur Zeit „Cashback-Voucher“ in Höhe von 300 Euro.

Für den Kunden ist es auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen, dass das Internetportal bereits Anfang September Insolvenz angemeldet hat. Wie das Portal "touristik aktuell" schreibt, bekommen die Mitarbeiter von "Ab in den Urlaub" kein Geld vom Unternehmen. Sie werden von der Arbeitsagentur und damit letztendlich vom Steuerzahler finanziert. "Aber für Rückvergütungen ist noch genügend Budget vorhanden", heißt es weiter.

            
Doch was bedeutet das für den Verbraucher?

Die Gutscheine versprechen dem Kunden einen Cashback von 50 oder 100 Euro. Nur wer das Kleingedruckte liest, sieht aber, dass der Betrag nicht mit der Buchung einer Reise direkt verrechnet wird, sondern erst bis zu 45 Tage nach der Reise ausgezahlt wird. Alle, die jetzt eine Familienreise für den kommenden Sommer buchen, bekommen also frühstens im Herbst 2017 das Geld - vorausgesetzt das Unternehmen existiert dann noch. Wie die Verbraucherzentrale Sachen mitteilt, fallen vor dem 1. September eingelöste und noch nicht ausgezahlte Geld-zurück-Gutscheine unter die Insolvenzmasse. Im Klartext heißt das, die Kunden bekommen in ein paar Jahren wahrscheinlich 5 Prozent des Betrages ausgezahlt. Das ist die statistische Quote bei einem Insolvenzverfahren.

Für die Buchung zukünftiger Reisen über das Portal gilt, dass jeder selbst entscheiden muss, ob er dem Unternehmen vertraut oder nicht. Gutscheine, die ab dem 1.September ausgegeben wurden, stehen zumindest unter einem gesonderten Schutz durch das Insolvenzrecht. Trotzdem sollte der Kunde sich nicht durch schnelle Schnäppchen verleiten lassen und lieber nach einem gesunden Preis-Leistungsverhältnis zahlen.