Geklagt ein Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen ein Waschbecken gestoßen. Folglich erlitt er eine Gehirnerschütterung und musste die darauffolgenden vier Tage im Krankenhaus bleiben.
Und als ob das nicht genug wäre, folgte gleich der nächste Schock: Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur, argumentierte die Berufsgenossenschaft. Der Fall landete vor Gericht.
Schon einmal ein ähnlicher Fall
Der Mechaniker hatte argumentiert, die Verantwortung für den seifigen Boden habe die die Firma. Das Landessozialgericht Heilbronn hat am Mittwoch seinen Entschluss verkündet. Die Berufsgenossenschaft behält weiterhin Recht. Der Grund: Der Besuch der Toilette sei ein privater Akt. Außerdem führte das Gericht in seiner Begründung aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen seifig und nass sein könnten – demzufolge läge keine besondere betriebliche Gefahr vor. Der Betroffene hat Berufung eingelegt.
2012 hatte das Gericht in Heilbronn bereits einen ähnlichen Fall verhandelt. Zu jener Zeit ging es um die Klage eines Daimler-Mitarbeiters, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und somit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es im Urteil.