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So wird in Baden und der Pfalz jetzt gegessen

Die Gastronomie in Corona-Zeiten

Lange haben Gastronomie-Betreiber sowie Gäste auf die Wiedereröffnung der Lokale, Mensen und Eiscafés gewartet. Ab heute öffnen die Restaurants in Rheinland-Pfalz wieder die Türen, in Baden-Württemberg geht es am 18. Mai los. Doch von einem entspannten Sonntagsessen wie vor dem Lockdown können Gäste nicht ausgehen. Denn es herrschen strenge Vorschriften, um die Sicherheit des Personals und der Besucher zu gewährleisten.

„Sämtliche Schritte stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt der möglichen und zu beobachtenden Entwicklung der Infektionszahlen. Das ist mir sehr wichtig“, so Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann in einer Pressemitteilung zu den neuen Lockerungen. „Und ich möchte auch unterstreichen, dass die weiteren Öffnungsschritte nur funktionieren und Bestand haben können, wenn wir uns alle weiterhin genauso verantwortungsvoll, umsichtig und vorsichtig verhalten wie in den letzten Wochen.“
 
In Baden-Württemberg gilt: Gründlich reinigen

Für Gäste sowie Betreiber in Baden-Württemberg gilt die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus in Gaststätten, kurz CoronaVO Gaststätten. Oberstes Gebot: Beschäftigte und Gäste, die in den letzten zwei Wochen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten oder die Symptome des Virus zeigen, dürfen keinerlei Gaststätten betreten.
 
Für den Fall, dass nach einem Restaurantbesuch trotz aller Hygiene- und Abstandsregeln neue Infektionen auftreten, sind die Gastronomiebetreiber dazu angehalten, mit Einverständnis der Gäste deren Namen, Datum und Uhrzeit des Besuchs sowie Kontaktdaten aufzunehmen. So können Infektionsketten im Zweifelsfall besser verfolgt werden. Die gesammelten Daten sind nach einem Zeitraum von vier Wochen zu löschen.
   
Aushänge außerhalb der Gaststätten sollen die Gäste über die geltenden Maßnahmen informieren, etwa bestimmte Hygienevorgaben oder falls im Voraus reserviert werden muss. Bevor das Lokal betreten werden darf, müssen sich die Gäste mit bereitgestelltem Desinfektionsmittel die Hände reinigen.
 
Die Tische sind im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander anzuordnen, neuen Gästen muss dabei ein Sitzplatz zugewiesen werden. Für Beschäftigte gilt: So wenig Kontakt mit den Gästen wie möglich. Soweit räumlich möglich, sollen hierfür Servierwagen benutzt werden. Auch die Bezahlung sollte nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen, bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine Ablagefläche zu erfolgen. Die Beschäftigten müssen in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt einen Mundschutz tragen - wenn nicht ein anderweitiger baulicher Schutz besteht, etwa eine Plexiglasscheibe zwischen den Tischen. Die Gäste hingegen müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
 
Auch zur Reinigung der Räumlichkeiten und des Geschirrs gibt es nun strengere Vorgaben: Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig zu reinigen. Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck muss mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius gespült werden. Auch regelmäßiges Lüften in allen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten, ist Pflicht.

Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:

  • Name und Vorname des Gastes,
  • Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
  • Telefonnummer oder Adresse des Gastes.
  • Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

    Die Verordnungen im Überblick
      
    Rheinland-Pfalz: Maske, Essen, Maske

    Die Maßnahmen in Rheinland-Pfalz fallen etwas schärfer aus als im benachbarten Bundesland. Hier gelten die Maßnahmen vorläufig allerdings erst einmal bis zum 24. Mai, also nur knapp zwei Wochen nach Start der neuen Regelungen am Mittwoch, 13. Mai. Mit der mittlerweile sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung dürfen nicht nur Restaurants und Speisegaststätten, sondern auch Mensen, Cafés, Eisdielen, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen.
     
    Hier besteht eine strikte Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit erforderlich, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen. Nach einem Monat müssen, wie in Baden-Württemberg auch, die Daten wieder gelöscht werden. Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss zudem eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden. 
     
    Auch in den Pfälzer Restaurants ist eine freie Platzwahl nicht erlaubt. Durch Einlasskontrollen sollen außerdem Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermieden werden. In Außenbereichen reichen allerdings auch Kennzeichnungen oder Markierungen dafür aus. Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern Pflicht. Bar- und Thekenbereiche müssen nach wie vor für Gäste geschlossen bleiben. Für Biertische gibt es nun sogar eine Altersbegrenzung: An solchen im Außenbereich dürfen höchstens sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind. 
     
    Die Mitarbeitenden der Lokale haben bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Gleiche gilt hier auch für die Gäste: Ihr Mundschutz ist nur unmittelbar am Platz abzunehmen. Der Kontakt der Gäste zu Speisekarten, Tabletts und Servietten soll zudem auf das Notwendige beschränkt werden.
     
    Auch hier ist die Reinigung des gebrauchten Geschirrs mit mindestens 60 Grad sowie das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten verpflichtend. Für die Benutzung von Gästetoiletten müssen die einzelnen Betreiber ebenfalls eine geeignete Lösung finden. Möglich wäre es, die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen oder einzelne Toiletten abzusperren.
      
    Zusammengefasst: Das musst du als Gast beachten

    Natürlich fällt die Ausführung der meisten Maßnahmen auf die Betreiber der Gaststätten. Diese müssen die Gäste auch umfassend informieren, bevor sie die Räumlichkeiten betreten. Doch wer sich im Voraus schon mit den allgemeinen Regeln befasst hat, spart sich und den Gaststättenbetreibern ordentlich Mühe und Stress. Daher noch einmal im Schnelldurchlauf:
     
    In Baden-Württemberg müssen bestimmte Daten wie Name, Zeitraum des Aufenthaltes und Kontaktdaten bei Restaurantbesuchen aufgenommen werden. Vor Betreten der Räumlichkeiten müssen die Hände desinfiziert werden, eine Maskenpflicht gilt dagegen nicht. Am besten sollte bargeldlos bezahlt werden. Wer Kontakt mit einer infizierten Person hatte oder selbst Symptome zeigt, darf keine Gaststätte betreten.
     
    In Rheinland-Pfalz muss vor dem Restaurantbesuch unbedingt reserviert werden. Die Öffnungszeiten sind auf 6 – 22 Uhr begrenzt. Die Aufnahme der Daten der Gäste ist hier zwingend. Auch hier müssen vor dem Betreten des Lokals sowie vor Betreten des Gastraumes die Hände gründlich desinfiziert werden. Die Maskenpflicht greift in Rheinland-Pfalz auch in Gaststätten – die Mund-Nasen-Bedeckung darf erst am Tisch abgenommen werden.
     
    Trotz der wenig idealen Bedingungen freuen sich viele über die Wiedereröffnung ihrer Lieblingslokale – und besonders für die Gastronomiebetriebe selber ist dies ein wichtiger Schritt, um wieder mehr Umsatz zu machen und sich in der Krise über Wasser zu halten.
     
    Und die Lieblingspizza schmeckt sicherlich auch mit Maske.