Die Angst vor fristloser Kündigung herrscht gerade bei vielen. Deswegen das wichtigste gleich vornweg: Dein Arbeitgeber darf dich nicht einfach so fristlos kündigen. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben sich hier an die gesetzlichen Beschränkungen zur Kündigungsfrist zu halten.
Dein Arbeitgeber darf dich außerdem nicht in Zwangsurlaub schicken oder dir Minusstunden anordnen. Regelungen zur Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen können allerdings in Verträgen festgehalten sein. Außerdem können beispielsweise gemeinsame Lösungen, wie das Abbauen von Überstunden mit dem Arbeitgeber gefunden werden.
Anspruch auf Arbeitsentgelt auch bei Quarantäne
Falls du arbeitsunfähig erkrankt bist, egal ob Coronavirus oder nicht, hast du nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf deinen regelmäßigen Verdienst. Das gilt allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.
Ähnliche Regelungen gelten auch, wenn du selbst nicht erkrankt bist aber du dich trotzdem z.B. auf Grund einer Erkrankung im familiären Umfeld in behördlich angeordnete Quarantäne begeben musst. Auch dann hat man nach § 616 BGB für höchstens sechs Wochen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Auch wenn dieser Paragraph durch den Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein sollte, kannst du Anspruch auf Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes haben. Darüber, welche Regelung in deinem konkreten Fall gilt, kannst du bei deinem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde erfragen.
Wenn du in deinem Minijob keine festen Arbeitszeiten hast, an denen die Höhe der Gehaltfortzahlungen ausgemacht werden kann, wird dir das durchschnittliche Gehalt der letzten zwölf Monate für betreffenden Zeitraum weitergezahlt. Solltest du noch nicht so lange angestellt sein, wird der Durchschnitt seit deinem Arbeitsbeginn zur Ermittlung herangezogen.
Was, wenn ich aus anderen Gründen nicht zur Arbeit kommen kann?
Solltest du nicht arbeiten können, weil du dich zu Hause um deine Kinder kümmern musst, falls es zu einer Schulschließung kommen sollte, gelten wiederum andere Regeln. Grundsätzlich ist es im Normalfall so, dass Eltern sich darum kümmern müssen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen - also durch Kindergärten, Schulen oder das andere Elternteil. Im Fall von Schul- oder Kindertagesstättenschließungen gibt es aber ein Maßnahmenpaket, das zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Durch dieses hast du als Arbeitnehmer Anspruch auf 67% deines Nettoeinkommens oder maximal 2.016 Euro im Monat.
Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Ausgenommen bist du, wenn du Kurzarbeitergeld erhältst oder die Betreuung der Kinder auch durch Abbau von Überstunden sicherstellen kannst. Dieser Anspruch gilt außerdem nur dann, wenn dein zu betreuendes Kind jünger als zwölf oder auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. In Zeiten. in denen die Schule ohnehin auf Grund von Ferien geschlossen wäre, hast du keinen Entschädigungsanspruch.
Kommst du auf Grund von durch Corona eingeschränkten öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu deinem Arbeitgeber, hast du keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Das liegt am Wegrisiko, dass du als Arbeitnehmer trägst. Es ist also deine Aufgabe selbstständig sicherzustellen, dass du zur Arbeit kommst.
In solchen Fällen ist es außerdem gut, zunächst das Gespräch mit deinem Arbeitgeber zu suchen. Vielleicht kann dieser dir in einer schwierigen Situation weiterhelfen und ihr findet gemeinsame Lösungen, um durch Corona anstehende Hindernisse zu überwinden.
Für alle arbeitsrechtlichen Fragen, steht außerdem das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit uns Soziales zur Verfügung. Das erreichst du montags bis donnerstags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.