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Das musst du für deine Nebenkostenabrechnung wissen!

Bist du dir unsicher was für Rechte du bei deiner Nebenkostenabrechnung hast? Welche Kosten dein Vermieter tatsächlich auf dich umlegen darf, erfährst du hier.

Welche Nebenkosten musst du als Mieter bezahlen?

Als Mieter darf nur vereinbart werden, dass du ein Teil der Betriebskosten trägst. Diese sind laufende oder wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum anfallen oder bei dem Gebrauch des Grundstücks entstehen. 
 
Die Betriebskostenverordnung regelt daraufhin, welche Kosten der Vermieter den einzelnen Mietern abrechnen darf. Nebenkosten fallen unter Betriebskosten und sind alle neben der Miete entstehenden Kosten der Hausbewirtschaftung. Einmal anfallende Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden!

Welche Kosten dürfen Vermieter auf den Mieter umlegen?
 
Dein Vermieter kann mögliche Betriebskosten eines Fahrstuhls auf dich umlegen, aufgrund der Stromkosten und der Überwachung. Dabei spielt es keine Rolle, ob du den Fahrstuhl betätigst oder im Erdgeschoss wohnst. Möglicherweise kannst du dies mit deinem Vermieter absprechen.
 
Zusätzlich musst du auch die Kosten für die Müllbeseitigung übernehmen. Beauftragt der Vermieter einen Winterdienst zum Streuen, dürfen die Kosten auf die Mieter verteilt werden. Das Gleiche gilt bei der Reinigung von Gebäudeteilen, die mehrere Mieter regelmäßig benutzen. 
 
Auch die Kosten für die Gartenpflege, die Beleuchtung in gemeinschaftlich genutzten Flächen, die Entwässerung, einen Schornsteinfeger, den Kabelanschluss, den Hausmeister und der Wäschepflege müssen von den Mietern übernommen werden.  Oftmals sind Münz-Waschmaschinen und Trockner bei der Wäschepflege eine gute Lösung. Da der Vermieter für die Geräte nicht zuständig ist, darf er auch kein Geld verlangen. 
 
Darüber hinaus dürfen auch manche Versicherungskosten umgelegt werden. Heizung und Warmwasser müssen zu mindestens 50% in Abhängigkeit vom individuellen Verbrauch der Mietparteien abgerechnet werden. Laufende Kosten wie Insektenspray dürfen auch abgerechnet werden. Entstehende Kosten für Wasser und Abwasser werden auch auf den Mieter umgelegt.

Was darf nicht in die Nebenkostenabrechnung?

Grundsätzlich dürfen einmalige Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden. 

Wenn die Kosten von dem einen auf das nächste Jahr stark ansteigen, solltest du bei deinem Vermieter nachfragen, was der Grund dafür ist. Denn als Mieter besitzt du das Recht, Einsicht in die Belege anzufordern. Solange dein Vermieter dir dieses Recht verweigert, musst du die Nebenkosten auch nicht zahlen.

Auch einmalige Reparaturkosten für den Fahrstuhl dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Dasselbe gilt für einmalige Kosten bei Säuberungen von Orten, die für alle zugänglich sind. Das kann beispielsweise nach Bauarbeiten der Fall sein.

Zu dieser Liste zählt außerdem auch, wenn der Hausmeister Reparaturen vornimmt. Bei einer Umlegung würde es nämlich zu einer doppelten Bezahlung kommen, was nicht zulässig wäre. Beim Winterdienst gilt ebenso: Er darf nicht abgerechnet werden, wenn du dich als Mieter selbst um diesen kümmerst und der Vermieter diesen nicht beansprucht. Der Vermieter muss außerdem Kosten für Bankgebühren, Portogebühren, Telefonkosten sowie beim Austausch von Sicherungen oder auch Glühbirnen übernehmen.

Erforderliche Verwaltungskosten für das Grundstück zählen ebenso zu dieser Liste. Sie dürfen nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings kann vereinbart werden, dass hierfür regelmäßig ein Beitrag gezahlt wird. Hierbei handelt es sich um Kosten für Arbeitskräfte und Einrichtungen der Verwaltung, Aufsicht, Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und Kosten für die Geschäftsführung

Auch Kosten für Reparatur- und Instandhaltungskosten dürfen nicht komplett umgelegt werden, aber dafür kann von dir als Mieter ein pauschaler Betrag eingefordert werden. In vielen Bundesländern gilt die Rauchmelderpflicht. Die Kosten der Rauchmelder müssen ebenso in der Regel vom Vermieter getragen werden. „Sonstige Kosten“ dürfen nicht irgendwelche Kosten sein. Es muss im Mietvertrag genau festgelegt werden, welche Kosten bei „Sonstige Kosten“ abgerechnet werden dürfen. Dazu zähle könnte eine Alarm- und Videoüberwachung, Blitzableiter oder auch die Reinigung von Dachrinnen.

Bei Sach- und Haftpflichtversicherungen für Gebäude gilt zwar, dass sie auf den Mieter umgelegt werden können. Davon ausgenommen sind jedoch Rechtsschutzversicherungen. Generell ist es wichtig, dass du die Nebenkostenabrechnung gründlich durchschaust. Bei Auffälligkeiten solltest mit dem Vermieter ins Gespräch gehen und eventuell Belege einfordern, damit du Ende nicht zu viel bezahlt wird.