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Das Urteilt gilt nur für Altfälle

Bundesgerichtshof: Facebook verliert Urteil um Klarnamen-Pflicht

​Facebook verlangt von seinen Nutzern, dass sie ihre vollständigen Namen verwenden. Zwei Personen aus Bayern klagten vor dem Bundesgerichtshof dagegen. Das Gericht gab ihnen recht.

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschied am Donnerstag, dass die Pflicht zur Verwendung des echten Namens in sozialen Medien in diesen zwei Fällen unwirksam ist. Aufgrund einer Gesetzesänderung gilt das Urteil nur für Altfälle. Das bedeutet, dass sich Userinnen und User, die sich auf der Plattform neu anmelden, kein Pseudonym benutzen dürfen. 

Klage gegen Facebook
 
Aktuell müssen Nutzerinnen und Nutzer, die sich neu bei Facebook anmelden, ihre Identität mit einem Ausweisdokument bestätigen. Weigert sich der Nutzer, seinen echten Namen zu verwenden, behält sich Facebook vor, das Konto zu sperren.
Dagegen klagten 2018 zwei Personen aus Bayern, die Pseudonyme nutzten und gewannen den Prozess vor dem Bundesgerichtshof. 

Kampf gegen Hass im Netz

Beleidigungen, Drohungen oder Hass – wer in sozialen Plattformen aktiv ist, muss mit Shitstorm oder Gegenreaktionen rechnen. Dabei vergessen einige Nutzerinnen und Nutzer, dass das Netz kein rechtsfreier Raum ist. Aus diesem Grund setzt Facebook nun auf eine Klarnamen-Pflicht. Das Unternehmen ist überzeugt davon, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn ihr echter Name sichtbar ist.
 
Datenschutz
 
Im Telemediengesetz steht, dass Dienstanbieter wie zum Beispiel Facebook eine anonyme Nutzung ihrer Dienste zulassen müssen, wenn das technisch möglich und dem Anbieter zumutbar ist. Diese Klausel wurde Facebook zum Verhängnis, auch wenn das Oberlandesgericht München dem sozialen Netzwerk in der Vorinstanz recht gegeben hatte. Die Begründung des Konzerns, mit der Klarnamenpflicht gegen aggressive Postings vorzugehen, klang plausibel und reichte doch nicht gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs aus.
 
Kläger bekommen ihre Konten wieder
 
Aufgrund der Urteilsverkündung dürfen beide Kläger ihre Pseudonyme behalten und die 2018 gesperrten Konten werden wieder freigegeben.
Die Rechtslage beruft sich allerdings nur auf Altfälle, die vor Mai 2018 liegen. Denn seit vier Jahren gibt es ein neues Datenschutzrecht in der EU und das beinhaltet keine Bestimmungen in dieser Art.