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Antworten auf Fragen zur Antragsstellung

IHK Südlicher Oberrhein will Soforthilfe des Landes schnell umsetzen

Die IHK Südlicher Oberrhein will alles tun, damit Unternehmen das Soforthilfeprogramm des Landes bei ihnen ankommt.

Rund zwei Drittel der Mitarbeiter, also beinahe 70 Personen, werden ab morgen an den Standorten in Freiburg, Lahr und Offenburg sowie aus dem Home Office die Anträge prüfen- das hat oberste Priorität, teilte IHK-Hauptgeschäftsführer Dieter Salomon mit.

„Wir sind der Landesregierung dankbar, dass sie die so dringend notwendige finanzielle Unterstützung für die Wirtschaft bereitstellt“, so Salomon

Wer wird unterstützt?

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Wie stelle ich den Antrag?

Die Betroffenen müssen sich das Formular auf der Seite www.wm.baden-wuerttemberg.de (Freischaltung: Mittwoch, 25. März 2020, 18 Uhr) des Ministeriums herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Ohne Unterschrift kann der Antrag nicht weitergeleitet werden.

Den Antrag müssen die Betriebe dann einscannen oder abfotografieren und bei http://www.bw-soforthilfe.de wieder hochladen.Das Formular landest direkt bei Mitarbeitern der IHK und wird nach positiver Prüfung an die L-Bank weitergeleitet, die dann das Geld auszahlt.Wichtig ist auch die IHK-oder HWK-Mitgliedsnummer einzugeben.

Wer kann Anträge stellen?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigen.

Bis zu 15.000 Euro für drei Monate gibt es für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigten sowie bis zu 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten angegeben. Heißt: Jeder, der in einem Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, zählt als eine Einheit.

Für Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, ist der jeweilige Anteil auf die Einheit anzurechnen.“ In der Mitarbeiterzahl nicht enthalten sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben.

Alles Wissenswerte für Unternehmen rund um die Corona-Pandemie gibt es unter der Adresse http://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/corona