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Mitarbeiter werden erleichtert

Breisgau-Hochschwarzwald: Sonderparkrechte für ambulante Pflege-und Betreuungsdienste

Vorerst bis zum 14. Juni 2020 gelten auch im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Sonderparkrechte für ambulante Plege- und Betreuungsdienste.

Auf Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg sind deren Bedienstete von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit:

-Parkverbot im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen

-Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten nur mit Parkschein

-Verbot der Nutzung von Fußgängerzonen

-Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und dem Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen

Die Ausnahmegenehmigungen umfassen sichtbar gekennzeichnete Fahrzeuge ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste und sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt.

Zum Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Auch dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.