Breisgau-Hochschwarzwald: Sonderparkrechte für ambulante Pflege-und Betreuungsdienste
Vorerst bis zum 14. Juni 2020 gelten auch im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Sonderparkrechte für ambulante Plege- und Betreuungsdienste.
Vorerst bis zum 14. Juni 2020 gelten auch im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Sonderparkrechte für ambulante Plege- und Betreuungsdienste.
Auf Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg sind deren Bedienstete von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit:
-Parkverbot im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen
-Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten nur mit Parkschein
-Verbot der Nutzung von Fußgängerzonen
-Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und dem Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen
Die Ausnahmegenehmigungen umfassen sichtbar gekennzeichnete Fahrzeuge ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste und sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt.
Zum Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Auch dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.