Geflügelpest in Breisach angekommen
Bei einer toten Möwe wurde jetzt die Geflügelpest nachgewiesen. Für Halter von gefiederten Tieren gilt ab sofort die Stallpflicht.
Bei einer toten Möwe wurde jetzt die Geflügelpest nachgewiesen. Für Halter von gefiederten Tieren gilt ab sofort die Stallpflicht.
Bei einer tot aufgefundenen Möwe wurde der Geflügelpestvirus nachgewiesen. Das bedeutet für die Halter von Hühnern, Enten, Gänsen und anderen gefiederten Tieren, dass sie ihr Zweibeiner in einem Stall einsperren müssen.
Da die Gefahr besteht, dass sich das Virus in der Wildvogelpopulation weiterverbreitet und auch in Geflügelhaltungen oder andere Vogelbestände eingeschleppt wird, hat das Veterinäramt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald eine Allgemeinverfügung erlassen, die heute in Kraft tritt.
Die sogenannte Aufstallungspflicht wurde in den Gemeinden im westlichen Kreisgebiet angeordnet. Diese umfasst alle privaten und gewerblichen Tierhaltungen. Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht und gilt bis zum 31. März verpflichtend.
Konkret betroffen sind folgende Gemeinden und Städte:
Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg, Vogstburg im Kaiserstuhl und der Gemeinden Au, Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bollschweil, Bötzingen, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Eschbach, Gottenheim, Hartheim am Rhein, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch und Wittnau.
Hier muss ab sofort alles Geflügel - sowohl privat als auch gewerblich gehalten- in einem Stall untergebracht werden, wo kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Zum Geflügel zählen unter anderem Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus.
Kommt es im Bestand zu vermehrten plötzlichen Todesfällen oder Krankheitsanzeichen wie Abgeschlagenheit, Fressunlust oder starkem Durst, ist unbedingt ein Tierarzt zur weiteren Abklärung hinzuzuziehen. Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche. Daher ist bereits im Verdachtsfall das Veterinäramt zu informieren. Unabhängig von den verpflichtend einzuhaltenden Regelungen der Allgemeinverfügung hat jeder Geflügelhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nur dort gefüttert werden, wo Wildvögel keinen Zugang haben. Zudem müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Jede Geflügelhaltung ist ab dem ersten Tier beim Veterinäramt anzumelden. Den Tierhalterantrag finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine Infektion des Geflügels mit hochpathogenen, stark krankmachenden, vogelspezifischen Influenza-Viren. Insbesondere über Wildvögel kann das Virus über weite Strecken verschleppt und unter anderem über den Kot infizierter Vögel in Hausgeflügelbestände eingetragen werden. Das Robert-Koch-Institut schätzt das Risiko einer Virusübertragung auf den Menschen derzeit als gering ein. Grundsätzlich ist beim Umgang mit toten Vögeln auf entsprechende Hygiene zu achten. Verendete Tiere sollten nur mit Handschuhen angefasst, die Hände danach gewaschen und desinfiziert werden. Der Verzehr von Geflügelfleisch stellt kein Infektionsrisiko dar.
Die ausführliche Allgemeinverfügung ist hier zu finden.