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Was in anderen Ländern normal ist, sollten wir in Deutschland lieber unterlassen

Darum ist Lebensmittel im Supermarkt probieren verboten

​Sind wir im Ausland unterwegs, ist es durchaus üblich, dass Lebensmittel auf dem Markt oder auch im Geschäft probiert werden, bevor man sie kauft. Schließlich möchte man ja wissen, ob das Obst und Gemüse, was gekauft wird, schmeckt. Aber wie ist das in Deutschland geregelt?

Fakt ist, solange ich die Ware nicht explizit an der Supermarktkasse gekauft habe, ist sie Eigentum des Geschäfts und darf erst dann damit machen, was man möchte – also auch essen. 

Etwas anderes ist es, wenn die Ware an Ständen extra zum Probieren hergerichtet ist. Das ist insbesondere bei kleineren Geschäften und an Marktständen der Fall und Kunden können hier auch eher fragen, ob vor dem Kauf etwas probiert werden darf. 

Dennoch sieht man oft im Supermarkt die genervte Mutter eine Packung Süßes für das nörgelnde Kleine schon vor dem Kauf öffnen, um den Einkauf einigermaßen entspannt fortzuführen. Hier handelt es sich um eine Grauzone: Die Packung Bonbons gehört weder den Kindern noch den Eltern zum Zeitpunkt des Öffnens. Aber die Eltern haben – zumindest meistens – die Kaufabsicht und werden die geöffnete Packung später bezahlen. Daher fehlt hier der „Wille zum Diebstahl“. Das heißt, dass hier keine strafrechtlichen Konsequenzen eingeleitet werden und dies in der Regel geduldet wird.
Allerdings kann es auch Ladenbesitzer geben, die ein solches Verhalten nicht akzeptieren und in diesem Fall ein Hausverbot erteilen können. 

Anders sieht der Fall aber beim Probieren vom Obst aus. Denn hier hat der Kunde beim Weintrauben probieren keineswegs eine feste Kaufabsicht, da dieser ja durch das Probieren erst festgelegt wird oder nicht. Schmecken die Trauben etwa nicht, wird auch nicht gekauft. Da dieser feste Wille fehlt, stellt das Kosten der Weintrauben somit einen Diebstahl dar und könnte vom Supermarktbesitzer strafrechtlich verfolgt werden. 

Ebenfalls in einer Grauzone bewegt sich das „im Supermarkt in Zeitschriften blättern und sie nicht kaufen“. Hier verhält es sich so, dass der Kunde die Ware vor dem Kauf prüfen darf und sich diese auch anschauen darf. Für Zeitschrift und Zeitung gilt dort keine gesonderte Regelungen. Lediglich wenn der Kunde die Zeitschrift beschädigt, also unverkäuflich macht, muss er den Schaden ersetzten. Er muss die Zeitung also kaufen. 

Der Händler kann dem entgegenwirken, indem er in Form eines Hausrechts etwas anderes bestimmt. Denn dann muss sich der Kunde an dieses Verbot halten und ihm bleibt nichts anderes übrig, als die Zeitung zu kaufen oder wo anders zu blättern. 

„Wenn ich etwas ausversehen runterwerfe und zerstöre, muss ich es dann bezahlen?“ Schnell passiert. Mit der Handtasche an der Weinflasche hängen geblieben umd schon liegt sie auf dem Boden. Aus rechtlicher Sicht müsste der Kunde nun den Schaden übernehmen und die Weinflasche bezahlen. Meistens sind die Supermärkte jedoch kulant und in solchen Fällen versichert, weswegen Kunden nur selten zum Zahlen aufgefordert werden. 

Achtung! Als Kunde kann es zu Problemen an der Supermarktkasse kommen, wenn die Waren in eine eigens mitgebrachte Tasche gepackt und dort aufs Band packt. Schnell könnte man hier mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert werden, da die Ware durch das Legen in die eigene Tasche in den eigenen Gewahrsam genommen wurde.