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Gültigkeit, Warenwert, Restbeträge & Co.

​Gutscheine – Das musst du bei den beliebten Geschenken beachten!

Du weißt nicht genau, was du dem anderen schenken sollst? Oder du musst auf den letzten Drücker noch schnell was besorgen? Dann lautet die Lösung des Geschenke-Dilemmas meistens: Gutschein!

Jahr für Jahr zählen Gutscheine zu den beliebtesten Geschenken, gerade unterm Weihnachtsbaum. Dabei gibt es einige, wichtige Punkte, die du beim Kaufen bzw. Einlösen unbedingt beachten solltest.

Nicht ewig gültig
 
Gutscheine sind nicht ewig gültig! Händler dürfen ein genaues Datum bestimmen, an dem der Gutschein abläuft. Allerdings gab es hierzu bereits 2008 ein Gerichtsurteil, das besagt: Die Ablauffrist darf nicht zu knapp sein. Ein Jahr ist beispielsweise zu kurz. Sollte auf dem Gutschein kein Ablaufdatum stehen, dann gilt allgemein eine Frist von drei Jahren. Danach muss ihn der Verkäufer nicht mehr annehmen.

„Für Birgit“

Häufig enthalten Gutscheine ein Feld mit dem Namen des oder der Beschenkten. Das ist allerdings nur als kleine Aufmerksamkeit anzusehen und hat keinerlei rechtliche Grundlage. Wenn du also zum Beispiel auf den Gutschein für die Schwiegermama „Für Birgit“ schreibst, darf im Anschluss trotzdem jeder diesen Gutschein einlösen, nicht nur Birgit selbst.

Restbeträge

Ein schwieriges Thema in Sachen Gutschein stellen die Restbeträge dar. Wenn du Birgit einen 30-Euro-Gutschein geschenkt hast und sie damit etwas für 25 Euro bezahlt, muss ihr der Händler das restliche Geld nicht unbedingt auszahlen. Sie kann aber natürlich nachfragen, ob sie den Gutschein Stück für Stück einlösen darf bzw. ob sie für den Restbetrag einen neuen Gutschein ausgestellt bekommt. Sollte ihr im Laden allerdings gar nichts gefallen, hat sie Pech. In diesem Fall ist der Händler nicht verpflichtet, den Geldwert des Gutscheins auszuzahlen.

Lange verschollene Gutscheine

Wenn Birgit in ihrer Schublade den Gutschein entdeckt, den du ihr vor drei Jahren geschenkt hast, ist auch nicht alles verloren. Selbst wenn der Händler sich innerhalb der drei Jahre weigert, den Gutschein gegen den angegebenen Wert der Ware oder Dienstleistung einzulösen, muss er zumindest den Geldwert auszahlen. Sollte die Firma, die den Gutschein ausgestellt hat, in der Zwischenzeit aber Insolvenz angemeldet haben, sieht es schlecht aus. Dann verliert der Gutschein nämlich komplett seinen Wert. Also warte im Zweifelsfall nicht zu lange mit dem Einlösen.