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Oftmals besteht Anspruch auf Schadensersatz

Flugumbuchung: Welche Rechte habe ich?

Helena aus Oberhausen-Rheinhausen wollte sonntags von den Kanaren zurückfliegen, ihr Flug wurde auf Montag verlegt. Für eine Umbuchung sollte sie 700 Euro bezahlen, sie hat dann lieber einen neuen Flug gebucht. Wir klären auf, welche Rechte man bei einer Umbuchung hat.

Es ist möglich, dass Fluggesellschaften kurzfristig feststellen, dass sie ihren geplanten Flugplan nicht einhalten können oder mehr Tickets verkauft haben als Plätze vorhanden sind. Oftmals buchen sie dann ihre Passagiere auf andere Flüge um oder ändern die Flugzeiten. Für Passagiere ist es daher wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu wissen, wann man Anspruch auf Entschädigung hat.

Was bedeutet eine Umbuchung

Bei einer Umbuchung ändern sich Flugzeit und Flugnummer. Passiert so etwas, hat man unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. Der Bundesgerichtshof erläutert in seinem Urteil vom 17. März 2015, dass bei einer erzwungenen Umbuchung durch die Fluggesellschaft ein Fall der Nichtbeförderung vorliegt. Denn der Passagier wird auf dem von ihm gebuchten Flug ja nicht befördert. Demnach besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 Euro und 600 Euro.

Hier kann man seinen Entschädigungsbeitrag berechnen lassen.

Der Zeitraum ist wichtig

Generell gilt, wenn man nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Änderung informiert wurde, hat man das Recht auf eine Entschädigung. Wenn allerdings ein angemessener Ersatzflug angeboten wird, hat man kein Recht auf Schadensersatz. Ob er angemessen ist, hängt davon ab, wann man von der Umbuchung erfahren hat.

Sieben bis 14 Tage vor Abflug informiert: Anspruch besteht
Der Ersatzflug darf hier nicht mehr als zwei Stunden früher als der ursprünglich geplante Flug starten und das Endziel mit max. vier Stunden Verspätung erreichen. Ist das nicht der Fall, besteht Anspruch auf Entschädigung.

Sieben oder weniger Tage vor Abflug informiert: Anspruch besteht
Das Angebot der Fluggesellschaft muss es ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor planmäßiger Abflugzeit zu starten und das Endziel höchstens zwei Stunden nach ursprünglicher Ankunftszeit erreichen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht Anspruch auf Entschädigung.

Mehr als 14 Tage vor Abflug informiert: kein Anspruch
Bei einer Umbuchung, die mehr als zwei Wochen vor Abflugzeit erfolgt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Fluggesellschaft hat in diesem Fall noch rechtzeitig informiert.

Was ist zu beachten

Wer von einer Umbuchung betroffen ist und seinen Ausgleichsanspruch durchsetzen will, muss über die bestätigte Buchung für den ursprünglichen Flug verfügen. Außerdem muss man sich zu angegebener Zeit am Check-in am Flughafen befinden, und zwar in der Zeit des ursprünglichen Flugs.