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So wirst du Mietnomaden los! - Star-Anwalt Ingo Lenßen beantwortet eure Fragen

​Mietnomaden – sie sind der Albtraum eines jeden Vermieters. Sie missbrauchen Mieterrechte und versuchen zeitgleich taktisch einem juristischen Vorgehen auszuweichen. Doch was kannst du eigentlich unternehmen, wenn du als Vermieter an einen sogenannten Mietnomaden gelangst? Unser Star-Anwalt Ingo Lenßen klärt auf!

Was soll man tun, wenn der Mieter nicht zahlt und sich trotzdem weigert auszuziehen? Auf welche Mittel kann man zurückgreifen? Vor genau diesem Problem stand Ralf aus Ettlingen.

Ingo Lenßen erklärt, dass ein Räumungstitel und beendetes Mietverhältnis vonnöten sind. Eine fristlose Kündigung kannst du erwirken, insofern der Mieter um mehr als zwei aufeinanderfolgenden Mieten im Rückstand liegt. Hierbei ist auch schnelles Handeln gefragt: Du solltest schnellstmöglich die Kündigung und Klage auf Räumung einreichen, meint Ralf Lenßen.

Was, wenn der Mieter kein Einkommen hat?

Laut Ingo Lenßen ist das kein Grund, um mit der Zahlung im Rückstand zu liegen. Der Mieter könne jederzeit Wohngeld beantragen oder sich an das Jobcenter wenden. In solchen Fällen wird die Miete nämlich übernommen.

Spricht irgendetwas gegen eine Zwangsräumung?

Selbstverständlich nimmt diese viel Zeit in Kauf, das tut für Ingo Lenßen aber nichts zur Sache. Denn je länger du abwartest und keine Zwangsräumung erhebst, desto länger bleibt der Mieter ohne zu Zahlen in der Wohnung. Sein klarer Ratschlag lautet also: schnellstmöglich aktiv werden!

Das Abstellen von Strom und Wasser stellt in allen Fällen keine Lösung dar. Das deckt sich mit einer weiteren ungeklärten Frage unserer Hörerinnen und Hörer: Darf der Vermieter sich weigern, nachts die Heizung an zu lassen?
Nein, darf er nicht! – So lautet Ingo Lenßens Antwort. Immerhin zahlt man als Mieter Heiznebenkosten und hat dementsprechend auch einen Anspruch darauf, seine Wohnung, wie und wann auch immer man möchte, heizen.

Weitere Fragen, die bei uns eingetroffen sind, sind folgende:

Andrea aus Viernheim stellte sich die Frage, ob sie dazu verpflichtet ist, ihrem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu gewähren. Denn dieser kam auf sie zu und forderte diesen ein, um in Notfällen Zugang zu ihrer Wohnung zu haben. Ingo Lenßen erklärt klipp und klar, dass der Vermieter allerdings keinen Anspruch darauf hat. Auch wenn darauf im Mietvertrag verwiesen wird, ist der Mieter nicht zu der Herausgabe verpflichtet.

Ein großes Problem stellt für Ingo außerdem folgender Sachverhalt da: Trennungen von Paaren sind etwas Natürliches aber oftmals nicht absehbar. Man hat sich möglicherweise schon auf eine gemeinsame Zukunft eingestellt und ist gemeinsam in eine Mietwohnung gezogen. Und dann kommt plötzlich doch die Trennung. Der eine Partner zieht aus, der andere möchte weiterhin in der Wohnung bleiben. Was dann?

Wenn ein Mietvertrag von beiden Partien unterschrieben wurde, sind eben auch beide an diesen gebunden, erklärt Ingo Lenßen. Das bedeutet, dass der Vertrag auch nur gemeinschaftlich aufgelöst werden kann. Der Partner, der ausgezogen ist, ist also trotzdem dazu verpflichtet, für die Hälfte der Miete und weitere Kosten aufzukommen, die in Verbindung mit dem Vertrag stehen.

Ingo Lenßen empfiehlt hier folgende Vorgehensweise: Du solltest in dieser Situation auf den Vermieter zugehen, die Situation schildern und ihn bitten, aus dem Mietvertrag genommen zu werden. Wenn der Vermieter sich weigert, auf dich einzugehen, kannst du im Zweifelsfall immer noch die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags von deinem Ex-Partner einklagen.

Weitere ungeklärte Fragen unserer Hörerinnen und Hörer, denen Ingo Lenßen auf den Grund gegangen ist, findest du in unserem Podcast:

Hier geht's zum Podcast „Dein gutes Recht" mit Ingo Lenßen