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Home-Office: Was dein Arbeitgeber nicht darf!

Die Zahl der Beschäftigten im Home-Office steigt aufgrund der Corona-Pandemie immer weiter an. Kontrolle von Arbeitszeit und Produktivität fällt Arbeitgebern dementsprechend schwerer. Hier erfährst du, auf welche Mittel sie hierbei zurückgreifen können und was ihnen verboten ist.

Die Corona-Pandemie begleitet unser aller Leben nun seit fast einem Jahr. Dabei gibt es nicht nur Einschränkungen in unserer Freizeit, sondern auch in der Arbeitswelt brachte sie so einige Veränderungen mit sich. So stieg auch die Anzahl der Beschäftigten im Home-Office, um soziale Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. 
 
Diese Zahl steigt auch heute noch. Und trotzdem sind sich viele noch nicht der gesetzlichen Lage im Home-Office bewusst. So zum Beispiel was dein Arbeitsgeber eigentlich darf beziehungsweise nicht darf, um deine Tätigkeit zu kontrollieren. Hierzu haben wir für dich diesbezüglich alle möglichen Fragen mit den passenden Antworten aufgelistet. 

Weitere Antworten von Ingo Lenßen zum Thema Home-Office, Impfung und Urlaub findest du hier!
 
Wie darf meine Arbeitszeit kontrolliert werden?
 
Das klassische Einstempeln, das die meisten aus ihrem Arbeitsalltag kennen, funktioniert online ziemlich ähnlich. Mit Log-in-Daten kann nämlich nachvollzogen werden, wann du dich in das Unternehmensnetzwerk ein- beziehungsweise ausgeloggt hast.
 
Diese Kontrolle der Arbeitszeit ist deinem Arbeitgeber auch gestattet. Dazu ist er in gewisser Weise sogar verpflichtet. Seit 2019 gilt nämlich die Regelung, dass ein verlässliches System zur Kontrolle der täglichen Arbeitsdauer vom Vorgesetzten bereitgestellt werden muss. 
 
Darf mein Arbeitgeber Überwachungssoftwares benutzen?
 
Selbstverständlich erschwert die Arbeit von Hause es, die Arbeit der Angestellten zu kontrollieren. So haben einige Arbeitgeber die Befürchtung, dass ihre Mitarbeiter sich die ein oder andere Überstunde dazu mogeln oder auch schlichtweg unproduktiver sind als am eigentlichen Arbeitsplatz. 
 
Um die Kontrolle zu behalten, greifen manche Vorgesetzten auf Überwachungssoftwares zurück. Hierbei ist die Lage jedoch ganz klar: Ein Spion im Laptop oder ähnliche Vorgehensweisen zur permanenten Leistungskontrolle sind erst einmal ordnungswidrig.
 
Das einzige Szenario, in dem ein solches Vorgehen für eine kurze Dauer erlaubt sein könnte, ist bei einem konkreten Verdacht von Arbeitszeitbetrug. Hier aber auch nur, wenn es als das einzige Mittel angesehen wird, um diesen nachzuweisen. In allen anderen Fällen ist ein solches Vorgehen definitiv verboten.
 
Ist der Einblick in mein E-Mail-Postfach erlaubt?
 
Wenn es sich um ein dienstliches E-Mail-Konto handelt, das dir vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, gilt, dass er dir auch vorschreiben kann, wie und wofür du dieses verwenden darfst. Das bedeutet, dass er dir die Nutzung für private Zwecke in deinem Arbeitsvertrag verbieten kann. Sollte das der Fall sein, darf er unter gewissen Umständen eine stichprobenartige Einsicht anfragen.

Wenn die private Nutzung erlaubt ist, darf er nicht ohne weiteres auf deine E-Mails zugreifen. Einblicke in deinen rein dienstlichen Nachrichtenverkehr dürfen jedoch eingefordert werden.
 
Ist der Einblick in meinen Browserverlauf erlaubt?
 
Auch hier kommt es wieder auf die individuelle Regelung in deinem Arbeitsvertrag an. Wenn dir die private Internetnutzung während deiner Arbeitszeit verboten wird, dürfte dein Browserverlauf ohne dein Wissen ausgewertet werden. Dafür braucht dein Arbeitgeber jedoch einen konkreten Verdacht, dass du die Vorschrift missachtest.

Bei einer erlaubten privaten Internetnutzung darf der Verlauf nur ausgewertet werden, wenn dein Arbeitgeber einen konkreten Zweifel äußern kann, weshalb er denkt, du könntest diese ausnutzen.